Rz. 1023

Der Betriebsrat kann ohne Weiteres initiativ werden und mitbestimmte Regelungen über die Grundsätze des BVW verlangen. Eine Entscheidung des Arbeitgebers, ein BVW "einzuführen", ist für das Mitbestimmungsverlangen des Betriebsrates nicht Voraussetzung. Das Regelungsverlangen kann allenfalls dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn aufgrund der konkreten betrieblichen Situation keinerlei Bedürfnis zur Regelung der Behandlung betrieblicher Verbesserungsvorschläge besteht (BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/79).

 

Rz. 1024

Das betriebliche Vorschlagswesen i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst Verbesserungsvorschläge, die nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen (s. § 1 ArbNErfG). Mitbestimmungspflichtig sind die Regelungen zur Organisation des BVW und zum Verfahren. So können derartige Regelungen etwa die Bestellung eines Beauftragten für das BVW oder eines Prüfungsausschusses vorsehen. Dagegen sind die Personalentscheidungen, z.B. die Entscheidung wer zum betrieblichen Beauftragten für das Vorschlagswesen bestellt wird, der vollen Mitbestimmung des Betriebsrates entzogen. Die Mitwirkung des Betriebsrats an der Personalentscheidung folgt ggf. nach § 99 BetrVG (BAG v. 16.3.1982 – 1 ABR 63/80).

 

Rz. 1025

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstreckt sich auch auf Grundsatzregelungen für die Prämienbemessung. Nicht jedoch bezieht es sich auf die Festlegung der Prämienhöhe. Ebenso wenig kann der Betriebsrat eine Regelung erzwingen, die vorsieht, dass der Arbeitgeber für nicht verwertete Verbesserungsvorschläge eine Anerkennungsprämie zahlt (BAG v. 28.4.1981 – 1 ABR 53/79). Es unterliegt der unternehmerischen Alleinentscheidung, ob der Arbeitgeber einen Verbesserungsvorschlag aufgreift.

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