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Die gesetzliche Grundlage für die Vergütung des Anwalts in Bußgeldsachen findet sich in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG). Auch hier entsteht, wie im Strafverfahren – auf die dortigen Ausführungen wird auch wegen der weiteren Gebühren und der Vergleichbarkeit mit Blick auf deren Anfall verwiesen –, zunächst die Grundgebühr, es sei denn, für dieselbe Handlung ist bereits die Gebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden, weil es dann an der erstmaligen Einarbeitung in die Sache fehlt. Die Gebührenhöhe für die ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr richtet sich nach der Höhe der Geldbuße. Nach Vorbemerkung 5.1, Abs. 2 ist maßgebend die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße.

Weder bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung noch bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG handelt es sich um gesonderte Tätigkeiten, so dass die Tätigkeit des Anwalts mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten wird, die jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien aus § 14 RVG angemessen erhöht werden kann, weil mit beiden Verfahren ein Mehraufwand einhergeht.

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