Rz. 35

Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass im Falle ihrer Einlegung das Verfahren in die nächsthöhere Instanz gelangt (sog. Devolutiveffekt) – daher ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl in diesem Sinne kein Rechtsmittel – und die angefochtene Entscheidung noch nicht wirksam wird (aufschiebende Wirkung, auch Suspensiveffekt genannt). Das Strafverfahren nach der StPO kennt zwei Rechtsmittel, nämlich die Berufung (§§ 312 ff. StPO) und die Revision (§§ 333 ff. StPO). Daneben gibt es auch noch die Beschwerde (§§ 304 ff. StPO), die aber kein Rechtsmittel im engeren Sinne ist (Ausnahme: sofortige Beschwerde gem.§ 311 StPO).

I. Die Berufung

 

Rz. 36

Berufung gibt es in Strafsachen gem. § 312 StPO nur gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Strafrichter, Schöffengericht). Bei geringfügigen Strafen muss die Berufung gem. § 313 StPO zur Entscheidung angenommen werden. Die Berufung muss grds. binnen einer Woche ab Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden, das in erster Instanz entschieden hat. Sie muss nicht zwingend begründet werden, wird dies aber zumeist. Die Berufung führt zu einer vollständigen "Wiederholung“ der Hauptverhandlung, d.h. es findet auch erneut eine vollständige Beweisaufnahme statt."

 

Rz. 37

Muster 1: Berufungseinlegung

 

Muster: Berufungseinlegung

 
Rechtsanwalt Haupt Hannover, den _________________________

An das

Amtsgericht Hannover

– Abteilung für Strafsachen (14 Ds 15/19) –

Volgersweg

30175 Hannover

Berufung

In der Strafsache gegen

Klaus Müller,

geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover

wegen gefährlicher Körperverletzung

lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht bereits bei der Akte) des Beschuldigten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25.3.2019 – 14 Ds 15/153 – Berufung ein.

Eine Begründung der Berufung behalten wir uns vor.

Rechtsanwalt

II. Die Revision

 

Rz. 38

Gegen die Urteile der Strafkammern des Landgerichts (inkl. Schwurgericht) sowie die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte findet ausschließlich das Rechtsmittel der Revision statt. Weiter kann auch gegen amtsgerichtliche Entscheidungen unter Überspringen der Berufungsinstanz (daher Sprungrevision genannt) sogleich Revision eingelegt werden (§ 335 StPO). Die Revision muss wie die Berufung binnen einer Woche nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden, sofern der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war (§ 341 StPO), andernfalls binnen einer Woche ab Zustellung des Urteils. Im Unterschied zur Berufung muss die Revision aber zwingend begründet werden (§ 344 StPO), wobei die Revisionsbegründung binnen eines Monats gerechnet vom Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zu erfolgen hat (§ 345 StPO). In der Revisionsinstanz findet im Unterschied zur Berufungsverhandlung keine erneute Beweisaufnahme statt, vielmehr wird das Urteil ausgehend von den dortigen Feststellungen alleine auf begangene Rechtsfehler (Verfahrensfehler, fehlerhafte Anwendung des StGB bzw. der Nebengesetze) überprüft.

 

Rz. 39

Muster 2: Revisionseinlegung

 

Muster: Revisionseinlegung

 
Rechtsanwalt Haupt Hannover, den _________________________

An das

Landgericht Hannover

– Große Strafkammer (15 KLs 77/12) –

Volgersweg

30175 Hannover

Revision

In der Strafsache gegen

Klaus Müller,

geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover

wegen schweren Raubes

lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht bereits bei der Akte) des Beschuldigten

gegen das Urteil der Großen Kammer für Strafsachen des Landgerichts Hannover vom 25.3.2019 – 15 KLs 77/18 – Revision ein.

Begründung:

Gerügt wird sowohl eine Verletzung des materiellen wie des Verfahrensrechts.

Im Einzelnen begründen wir die Revision wie folgt:

_________________________ (Es folgt die nähere Revisionsbegründung.)

Rechtsanwalt

III. Die Beschwerde

 

Rz. 40

Gegen Beschlüsse und Verfügungen (nicht gegen Urteile) der Strafgerichte kann gem. § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden, soweit diese Entscheidungen nicht der Urteilsfällung vorausgehen und damit automatisch zugleich mit dieser angefochten werden (§ 305 StPO). Mit der Beschwerde sind z.B. der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen anfechtbar. Die Beschwerde ist grds. unbefristet möglich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine sofortige Beschwerde vorsieht (bspw. gem. § 46 Abs. 3 StPO bei Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), die binnen einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen ist.

 

Rz. 41

Muster 3: Beschwerdeeinlegung

 

Muster: Beschwerdeeinlegung

 
Rechtsanwalt Haupt Hannover, den _________________________

An das

Amtsgericht Hannover

– Abteilung für Strafsachen (14 Gs 20/19) –

Volgersweg

30175 Hannover

Beschwerde

In der Strafsache gegen

Klaus Müller

geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht anbei) des Beschuldigten gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis durch den Beschluss d...

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