Wolfgang Arens, Ulrich Spieker
Rz. 2
Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag, wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus zulässig sind.
Rz. 3
Der BGH hat durch die sog. Supermarkt-Entscheidung und den sog. Siemens-Beschluss eine weitgehende Klärung über die Abschlussvoraussetzungen eines solchen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im GmbH-Konzern herbeigeführt und dabei weitgehend die Voraussetzungen der §§ 291 ff. AktG übernommen, wenngleich er zur Begründung insoweit nicht eine echte Analogie zu den aktienrechtlichen Vorschriften heranzieht. Jedoch bedarf der Abschluss eines solchen Unternehmensvertrages aus der Sicht der abhängigen GmbH entsprechend §§ 53, 54 GmbHG zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch ihre Gesellschafterversammlung in notariell beurkundeter Form und der Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 294 Abs. 2 AktG). Weil es sich um eine "satzungsgleiche" Änderung des Organisationsstatuts der GmbH handele, sei diese Änderung, also der Abschluss eines Unternehmensvertrages, nicht mehr von der (rechtsgeschäftlichen) Vertretungsmacht der Geschäftsführer der GmbH gedeckt.
Ob es sich beim Teilgewinnabführungsvertrag um ein besonders bedeutsames Geschäft i.S.d. § 49 Abs. 2 GmbHG handelt und der Geschäftsführer deshalb verpflichtet ist, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung von sich aus im Innenverhältnis einzuholen, hat der BGH offengelassen.
Die Abgrenzung zwischen einem Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 AktG und einem "Anderen Unternehmensvertrag" i.S.v. § 292 AktG hat strikt schematisch danach zu erfolgen, ob der gesamte Gewinn abgeführt bzw. die Gesellschaft unmittelbar den Weisungen der herrschenden Gesellschaft unterworfen wird, so dass der Gesellschaftszweck und die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter bzw. ihr Gewinnrecht direkt beeinträchtigt werden (dann § 291 AktG analog), oder ob der Gesellschaft irgendein, möglicherweise völlig bedeutungsloser Anteil am Gewinn bzw. ein Handlungsspielraum verbleibt.
Ist dagegen eine Personengesellschaft die beherrschte Gesellschaft, kann die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gestützt noch aus einer entsprechenden Anwendung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften hergeleitet werden.
Ein Vertrag, mit dem sich eine GmbH im Rahmen einer stillen Beteiligung verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns an den stillen Gesellschafter abzuführen, kann daher ebenfalls nicht als Unternehmensvertrag im Handelsregister eingetragen werden.
Rz. 4
Im Handelsregister eingetragen werden müssen gem. § 10 GmbHG der Vertragsschluss als solcher nebst Datum, die Art des Vertrages, der Name des Vertragspartners, die Ergebnisabführungsregelung und der Zustimmungsbeschluss.
Rz. 5
Nach Auffassung des BGH bedarf sowohl die Aufhebung eines Unternehmensvertrages als auch dessen Kündigung als "actus contrarius" jedenfalls bei der beherrschten Gesellschaft den gleichen Form- und Beschlussregelungen. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. § 302 AktG findet auch im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft analoge Anwendung.
Darüber hinaus schafft das Bestehen eines Beherrschungsvertrages eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.
Die h.M. geht davon aus, dass die Eintragung der Beendigung – im Gegensatz zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH als beherrschter Gesellschaft – nur deklaratorische Bedeutung hat. Die Kündigung eines Unternehmensvertrages bedarf entsprechend § 297 Abs. 3 AktG aus Gründen der Rechtssicherheit der Schriftform, wie die Aufhebung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft. Das Handelsregistergericht hat bei der Anmeldung der außerordentlichen Kündigung eines Unternehmensvertrages materiell zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen. So berechtigt die Auflösung der beherrschten GmbH den Organträger (hier: Einzelkaufmann) grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung, wenn er als alleiniger Gesellschafter selbst die Auflösung beschlossen hat.
Auch wenn nach § 30 ...