Rz. 38
Die Anerkennung der Urheberschaft stellt den Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Dem Wortlaut des § 13 S. 2 UrhG nach gilt das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung uneingeschränkt. Vor dem Hintergrund des Leitgedankens des Urheberrechtsgesetzes, dass Urheberrechte auch beim Urheber verbleiben sollen, ist es nicht möglich, das uneingeschränkt gewährte Recht auf Urheberbezeichnung aufgrund von Verkehrsgewohnheiten oder Branchenübung von vornherein entfallen zu lassen. Allerdings kann im Fall von entsprechenden Verkehrsgewohnheiten oder allgemeinen Branchenübungen davon ausgegangen werden, dass diese bei Abschluss eines Verwertungsvertrages stillschweigend zugrunde gelegt wurden. Der BGH stellt hieran jedoch erhebliche Anforderungen. Das Vorliegen einer branchenüblichen Einschränkung der Namensnennung allein ist nicht ausreichend. Für eine stillschweigende Einbeziehung der Branchenübung ist vielmehr noch deren Erkennbarkeit Voraussetzung. Weiterhin müssen bei der Frage, ob eine Urheberbezeichnung anzubringen ist, sowohl die Interessen des Verwertungsberechtigten wie auch die des Urhebers gegeneinander abgewogen werden. Dies kann ggf. Art und Umfang der Urheberbezeichnung Grenzen setzen.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet auch, dass Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes – außer zum privaten Gebrauch – der Einwilligung des Urhebers bedürfen. Praktisch wird die Abgrenzung zwischen der Bearbeitung und der freien Benutzung schwierig. Vereinfacht gesagt kann man von einer Bearbeitung dann ausgehen, wenn wesentliche Züge des Originalwerkes bewusst übernommen wurden und die Bearbeitung "überlagern". Umgekehrt liegt ein Fall des § 24 UrhG vor, wenn das Ausgangswerk nur als Anregung für eine eigenständige künstlerische Leistung dient. Bei der Beurteilung wird dabei auf die Übereinstimmungen zwischen dem Ausgangs- und dem bearbeiteten Werk abgestellt.
Durch die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes wird der Urheber an der eigenen Verwertung seines Werkes gehindert. Daher gewährt das Urheberrechtsgesetz ihm die nicht abdingbare (§ 41 Abs. 4 S. 1 UrhG) Befugnis, das Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Inhaber dieses Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Dem Urheber obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht, wenn die Nichtausübung auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
Gemäß § 41 Abs. 6 UrhG bleiben andere gesetzliche Vorschriften unberührt. Hier sind insbesondere die §§ 320 ff. BGB sowie § 32 VerlG i.V.m. §§ 30, 17 VerlG zu nennen. Die letztgenannten Vorschriften sind gegenüber § 41 UrhG vorrangig zu prüfen.
Einen Sonderfall des Rückrufsrechtes statuiert § 42 UrhG. Danach kann der Urheber ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die weitere Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann. Auch dieses Rückrufsrecht ist unabdingbar. Der Urheber muss den Inhaber des Nutzungsrechtes allerdings angemessen entschädigen (§ 42 Abs. 3 UrhG). Das Rückrufsrecht nach § 42 UrhG scheint einen eher theoretischen Fall zu beinhalten. Als Unzumutbarkeitsgründe werden in der Literatur bspw. ein Erkenntnisfortschritt in wissenschaftlichen Werken oder die Vereinnahmung des Urhebers für Positionen im politischen und weltanschaulichen Meinungskampf genannt.
Die Möglichkeit eines Rückrufes ist ferner gegeben, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an dem Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechtes wesentlich ändern oder wenn das Nutzungsrecht weiter übertragen wird und die Ausübung des Nutzungsrechtes durch den Erwerber dem Urheber nicht zuzumuten ist. Auf diese Rückrufsrechte kann im Voraus ebenfalls nicht verzichtet werden, die zeitliche Beschränkung des § 41 Abs. 4 UrhG fehlt hier allerdings.
Gemäß § 41 Abs. 2 UrhG kann das Rückrufsrecht nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung des Nutzungsrechtes geltend gemacht werden. Eine vertragliche Verlängerung des Verzichts auf Ausübung des Rückrufsrechts ist möglich, darf im Voraus aber nicht für mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden (§ 41 Abs. 4 S. 2 UrhG). Möglich ist auch ein Teilrückruf. Die Wirksamkeit des Vertrages bestimmt sich dann nach § 139 BGB. Hat der Urheber dem Berechtigten Nutzungsrechte an verschiedenen Werken eingeräumt und werden lediglich einige dieser Werke nicht ausreichend ausgewertet, so besteht ein Rückrufsrecht auch nur bezüglich dieser Werke.