Rz. 9
Unter dieser Überschrift geht es um andere Formen des Arbeitskampfes, dabei insb. um die Kooperationsverweigerung durch die Arbeitnehmer. Es soll dabei auch zu einer Druckausübung auf den Arbeitgeber kommen.
Rz. 10
Hierzu gehört etwa die kollektive Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten, wie das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB. Des Weiteren kann es auch zu einer kollektiven Ausübung des Widerspruchsrechtes beim Betriebsübergang auf der Grundlage des § 613a Abs. 6 BGB kommen. Die kollektive Ausübung individueller Rechte unterliegt grds. keinen arbeitskampfrechtlichen Restriktionen. Insb. sind solche Aktionsformen nicht durch das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ausgeschlossen. Die rechtliche Beurteilung richtet sich deshalb nach dem allgemeinen Zivilrecht oder dem Arbeitsrecht (ErfK/Linsenmaier, GG Art. 9 Rn 281). Die Begründung hierfür besteht darin, dass die Ausübung eines individuellen Rechts durch einen Arbeitnehmer nicht dadurch rechtswidrig werden kann, dass auch andere Arbeitnehmer gleichzeitig von diesem Recht Gebrauch machen (BAG v. 30.9.2004 – 8 AZR 462/03, NZA 2005, 43, hier zum Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang). Gleiches ist anzunehmen bei einem bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes (BAG v. 20.12.1963, AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Bei der kollektiven Wahrnehmung individueller Rechte ist allenfalls an ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das durch § 242 BGB sanktioniert würde, zu denken (BAG v. 30.9.2004 – 8 AZR 462/03, NZA 2005, 43; ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 281).
Rz. 11
Bei einem sog. Bummelstreik kommt es zu einer verdeckten Vorenthaltung der Arbeitsleistung oder aber zur Missachtung rechtmäßiger Arbeitsanweisungen durch den Arbeitgeber. Ausfluss hiervon sind langsames Arbeiten oder sinnwidriges Praktizieren von Vorschriften. Der sog. Dienst nach Vorschrift ist rechtlich unbedenklich, wenn sich die Arbeitnehmer darauf beschränken, bestehende betriebliche oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. die Sicherheit, die Straßenverkehrsordnung oder den Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutz betreffend, ihrem Wortlaut und ihrem Sinn entsprechend zu beachten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist als Übergang zu einem rechtmäßigen Verhalten zu würdigen und dient i.Ü. auch der erwünschten Verwirklichung der mit den fraglichen Vorschriften verbundenen Ziele (ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 273 f.).
Rz. 12
Gleichfalls ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitnehmer, wenn auch kollektiv, ihre Arbeitsleistung auf das arbeitsvertraglich Geschuldete zurückführen. Bei Beachtung der einschlägigen individual- und kollektivrechtlichen Rahmenbedingungen ist ein solches Verhalten rechtmäßig. Zu denken ist etwa an die Ablehnung der Ableistung von Überstunden oder die Inanspruchnahme von Freizeitguthaben im Bereich von Gleitzeitregelungen oder sonstigen Systemen flexibler Arbeitszeit (BAG v. 26.7.2005, AP Nr. 170 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Rz. 13
Als weitere gewerkschaftliche Kampfmittel als Reaktion auf mögliche Streikbruchaktionen durch die Arbeitgeber sind die Blockade, das Verweilen am Arbeitsplatz bzw. die Betriebsbesetzung oder Öffentlichkeitskampagnen zur Druckausübung zu nennen. In den oben genannten Grenzen werden diese Arbeitskampfformen für rechtlich zulässig gehalten (zur Betriebsblockade BAG v. 8.11.1988, NZA 1989, 475). Dies gilt auch in folgender Konstellation: Streikende Beschäftigte sprechen während eines gewerkschaftlichen Streiks die noch nicht am Streik beteiligten Arbeitnehmer vor dem Haupteingang auf dem Betriebsgelände an, um diese auch zur Streikteilnahme zu mobilisieren (BAG v.20.11.2018 – 1 AZR 189/17). Die hiergegen vom Arbeitgeber erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG v. 9.7.2020 – 1 BvR 719/19). Danach können Arbeitgeber wegen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte verpflichtet sein, mit Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft verbundene Eingriffe in ihre grundrechtlich geschützten Freiheiten zu dulden. Die Gewerkschaft ist zur Wahrnehmung ihres Streik- und Betätigungsrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG auf die kommunikative Ansprache der arbeitswilligen Arbeitnehmer angewiesen (BVerfG v. 9.7.2020 – 1 BvR 719/19; BAG v. 20.11.2018 – 1 AZR 189/17). Wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur auf einem Parkplatz des Betriebsgeländes möglich ist, muss der Arbeitgeber die damit verbundene Einschränkung seiner Rechte hinnehmen.
Rz. 14
Neueste Entwicklungen gehen dahin, sog. virtuelle Streiks zu organisieren oder die sonstigen Möglichkeiten des Internets und der innerbetrieblichen elektronischen Kommunikation für Tarifauseinandersetzungen zu nutzen (Beispiele bei Däubler, Arbeitsrecht, Bd. 1, Rn 720a). Die Zusendung gewerkschaftlicher Tarifinformationen und Streikaufrufe durch eine E-Mail-Rundbriefaktion der Gewerkschaft an Arbeitnehmer an deren betriebliche oder dienstliche E-Mail-Adressen stellt unter Berücksichtigung der Koalitionsfreiheit der Gewerksch...