Rz. 1

Der Sachverständige ist zwar nur Gehilfe des Richters; bestimmte Fragen kann dieser aber ohne sachverständige Beratung nicht entscheiden, so z.B. die Frage der Schuldfähigkeit oder der Rückrechnung bei Alkoholdelikten, vor allem aber technische Fragen wie Geschwindigkeitsrückrechnung anhand von Bremsspuren, Fehlerquellen noch nicht standardisierter Messverfahren, Vermeidbarkeitsbetrachtungen u.Ä.

 

Rz. 2

Zu Fällen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen: BGH StV 1994, 411, insbesondere zu technischen Fragen: OLG Köln DAR 1990, 109; OLG Frankfurt DAR 1995, 414, 415.

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