Rz. 20
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer §§ 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 92 BVerfGG genügenden Weise – vollständig – zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Hinreichend substantiiert ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann, wenn die fraglichen angegriffenen Gerichtsentscheidungen selbst, und zwar innerhalb der Monatsfrist, vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt bzw. in einer Weise wiedergegeben werden, die eine umfassende Überprüfung erlaubt, ob die angegriffene Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht. In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, muss auch diese mit vorgelegt werden. Die Verfassungsbeschwerdeschrift muss sich fundiert mit dem Inhalt der fachgerichtlichen Entscheidungen auseinander setzen, ggf. auch mit Folgeinstanzen. Es muss zumindest sinngemäß zum Ausdruck gebracht werden, welches verfassungsrechtlich gewährleistete Recht beeinträchtigt sein soll. Die angegriffene/n Entscheidung/en muss/müssen genau bezeichnet werden. In der Begründung ist der Sachverhalt anzugeben, aus dem sich der Verfassungsverstoß ergeben soll; ferner ist die Beeinträchtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen substantiiert und schlüssig darzulegen, § 92 BVerfGG; liegt die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung sowie deren Begründung auf der Hand, so gelten geringere Anforderungen für die Darlegung des Verfassungsverstoßes. Eine substantiierte Begründung i.S.d. §§ 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt und darlegt, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert. Dies erfordert in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, erlegt das Bundesverfassungsgericht dem/der Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auf (siehe Rdn 7). Eine substantiierte Begründung hat sich ggf. mit einer einschlägigen ständigen Rspr. des Bundesverfassungsgerichts und mit den zu den fallrelevanten Fragen bereits entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben und ebenso mit Leitentscheidungen der Bundesgerichte auseinanderzusetzen; bloße Verweisungen genügen nicht. Pauschale Hinweise auf Anlagen der Beschwerdeschrift sind nicht möglich; das gilt auch für die Inbezugnahme von Schriftsätzen aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Vorsicht ist insbesondere bei der Beifügung von (Rechts-)Gutachten o.Ä. geboten: Deren wesentlicher Inhalt muss in der Verfassungsbeschwerde selbst wiedergegeben werden, eine Bezugnahme auf die Anlage genügt nicht. Die Stellen in den Urteilen und Entscheidungen etc., aus denen sich der Verfassungsverstoß ergeben soll, sind in der Beschwerdebegründung genau anzugeben, möglichst durch wörtliches Zitat.
Alle von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Schriftstücke – behördliche und gerichtliche Entscheidungen, Niederschriften über mündliche Verhandlungen, die gewechselten Schriftsätze, insbesondere sämtliche Antrags-/Begründungsschriften, ggf. Stellungnahmen von Sachverständigen etc. – müssen von dem Beschwerdeführer selbst, und zwar ebenfalls innerhalb der Frist (!) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, soweit sie für die Beurteilung der behaupteten Verletzung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen relevant sind, anderenfalls ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn das Bundesverfassungsgericht zieht i.d.R. keine Gerichts- oder Behördenakten bei. Anlagen können nur dann nachgereicht werden, wenn die maßgeblichen Passagen daraus in der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründungsschrift bereits aufgeführt sind. Beschwerdeschrift und Anlagen müssen ein sinnvolles, ohne weiteres überschaubares Ganzes ergeben. Der Verfassungsverstoß muss sich unmittelbar aus der Beschwerdebegründungsschrift (und den vorgelegten Unterlagen) ergeben. Ein darüber hinausgehender neuer oder ergänzender Vortrag, etwa eine Bezugnahme auf zwar mündlich vorgetragene, aber nicht protokollierte Angaben ist ebenso wenig möglich wie z.B. in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Hinweise auf lediglich schriftlich oder mündlich vorgebrachte, aber in...