Rz. 47
Der Hinweis auf die Höhe der Abfindung gehört nicht zu den essentialia negotii des Angebots nach § 1a Abs. 1 KSchG. Nimmt der Arbeitgeber ungeachtet dessen eine konkrete Abfindungshöhe in sein Angebot auf und macht gleichzeitig deutlich, dass es sich um ein Angebot nach § 1a KSchG handeln soll, tritt die gesetzlich fixierte Rechtsfolge des § 1a Abs. 2 KSchG ein. Dass der Arbeitgeber sein Angebot mit einer zusätzlichen, ggf. auch falschen, Information versehen hat, schadet nicht, solange deutlich ist, dass der Arbeitgeber ein Angebot nach § 1a KSchG unterbreiten möchte. Ob dies so ist, muss sich aus der Erklärung des Arbeitgebers ergeben. Diese steht nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung offen.
Rz. 48
Der Fall der (ggf.) versehentlich zu niedrig bemessenen Summe bei eindeutigem Willen, nach § 1a KSchG anbieten zu wollen, ist abzugrenzen von dem Angebot einer festen Abfindungssumme außerhalb der Maßgaben des § 1a KSchG. Grundsätzlich bleibt es jedem Arbeitgeber frei, für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht klagt, eine Abfindung auszuloben. Will ein Arbeitgeber dies tun, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG anbieten zu wollen, ist er aus der Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Beweissicherung gehalten, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich ergeben. Ausreichend sein soll bereits die Angabe einer festen Abfindungssumme ohne weiteren Hinweis auf die betriebliche Begründung oder gar § 1a KSchG. Bietet der Arbeitgeber nach seiner insoweit ausdrücklichen Erklärung außerhalb des § 1a KSchG eine niedrigere Abfindung als die dort gesetzlich fixierte an, kann auf Grundlage dieses Angebots nach allgemeinen Regeln ein Abwicklungsvertrag zustande kommen. Die Regelung des § 1a KSchG setzt keinen generell unabdingbaren Mindestabfindungsanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Das Zustandekommen des Abwicklungsvertrages setzt eine Annahme durch den Arbeitnehmer voraus. Wenn sich dies ausdrücklich so aus dem Angebot ergibt, spricht nichts dagegen, das bloße Verstreichenlassen der Klagefrist anspruchsbegründend wirken zu lassen und damit als Bestätigung des Annahmewillens. Die Rechtsfolge ist für den betroffenen Arbeitnehmer lediglich vorteilhaft.
Rz. 49
Schließen die Parteien des Arbeitsvertrages anlässlich einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eine Vereinbarung, in der die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sind, ist diese Vereinbarung aus sich heraus auszulegen. Ist dort die Abfindungszahlung unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Parteien eine Regelung gewollt haben, die der Regelung in § 1a KSchG entspricht. Es handelt sich dann im Zweifel ebenfalls um eine eigenständige, in sich konstitutive Regelung.