Rz. 31
Organisationspflichten des Krankenhausträgers gehen noch über die eigentliche Krankenhausbehandlung hinaus: Der Krankenhausträger ist verpflichtet, einem testierwilligen Patienten jede zumutbare Unterstützung zur Testamentserrichtung im Krankenhaus zu gewähren.[133] Weiterhin hat der Krankenhausträger die Überwachung der Einhaltung vereinbarter Nachsorgetermine – auch nach der Entlassung des Patienten – zu kontrollieren.
(1) Wartung medizinischer Geräte/apparative Ausstattung
Rz. 32
Das Krankenhaus hat für die Einhaltung der Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der Medizingeräteverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Gefahrenschutzbestimmung zu sorgen. Darüber hinaus hat der Krankenhausträger die benötigten medizinischen und technischen Geräte vorzuhalten und durch regelmäßige Wartung funktionstüchtig zu halten.[134] Das Personal ist durch entsprechende Dienstanweisungen, Schulungen zu instruieren.[135]
(2) Sicherheit des Patienteneigentums
Rz. 33
Der Krankenhausträger hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des Patienteneigentums zu garantieren. Hierzu hat er Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen.[136]
(3) Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen als Organisationsaufgabe
Rz. 34
Die Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen ist vom Krankenhausträger zu organisieren.[137] Mikroverfilmung ist zulässig. Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass verfilmte Unterlagen leserlich zu reproduzieren sind.
(4) Dokumentation als Organisationsaufgabe
Rz. 35
Dokumentation ist bekanntlich vertragliche Nebenpflicht.[138] Art und Umfang der Dokumentation liegen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Leitenden Abteilungsärzte, der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, ggf. durch Dienstanweisungen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dokumentationspflicht hinzuweisen und die Ärzte zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.[139]
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