Rz. 134

Auch im Bereich des Schmerzensgeldes haben eventuelle Grunderkrankungen Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes, da nicht sämtliche erlittenen Schmerzen auf ein Fehlverhalten des Arztes zurückzuführen sind, sondern ggf. auf bereits bestehende Erkrankungen. Insofern müssten in diesen Fällen von Passivseite, also von Beklagtenseite, an dieser Stelle entsprechende Ausführungen erfolgen.

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