Rz. 295

Das Einsatzverbot greift nur bei einem rechtmäßigen Streik (vgl. hierzu auch unten Rdn 311). Der Gesetzeswortlaut verzichtet zwar auf eine Begrenzung dahingehend, jedoch würde der Sinn und Zweck der Neuregelung verfehlt, würde das Einsatzverbot auch bei einem rechtswidrigen Streik auferlegt.[680] Eine missbräuchliche Einwirkung auf gesetzlich schützenswerte Arbeitskämpfe scheidet bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf aus. Ebenso ist eine Schutzbedürftigkeit des Leiharbeitnehmers bei einem rechtswidrigen Streik zu verneinen. Es wäre nicht einzusehen, warum der Leiharbeitnehmer gesetzlich zur "Teilnahme" an einem rechtswidrigen Arbeitskampf gezwungen werden sollte, an dem die Stammarbeitskräfte selber gar nicht teilnehmen dürfen. So sind die Stammarbeitnehmer im Falle eines rechtswidrigen Streiks ebenfalls verpflichtet, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen.[681] Die Rechtsordnung verhielte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Teilnahme an einem Arbeitskampf missbilligt und gleichzeitig andererseits die Teilnahme sogar gesetzlich anordnet.

[680] So auch Boemke, ZfA 2017,1.
[681] ErfK/Linsenmaier, Art. 9 GG Rn 232; MüArbR/Schüren, § 145 Rn 166.

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