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Keine besonderen Schwierigkeiten dürften die Nachweispflichten gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 NachwG, betreffend Namen und Anschrift der Vertragsparteien sowie Beginn des Arbeitsverhältnisses (wobei der Beginn der Vertragslaufzeit gemeint ist)[20] bereiten, welche von der Gesetzesänderung auch unberührt geblieben sind. Bei juristischen Personen ist auch die Rechtsform anzugeben.[21] Zu beachten ist ferner, dass anzugeben ist, wenn der Arbeitsbeginn unter einer aufschiebenden Bedingung steht.

[20] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 13; Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1839.
[21] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 12.

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