Rz. 14

Bereits nach der alten Fassung des NachwG war dem Arbeitnehmer eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung seiner Tätigkeit auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NachwG). Nicht ausreichend ist hierfür die bloße Nennung des Titels, unter welchem der Arbeitnehmer eingestellt wird[29] (z.B. als "Bauingenieur"). Vielmehr müssen die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale zumindest umschrieben werden,[30] wobei aber keine detaillierten Ausführungen notwendig sind.[31] An dieser Stelle kann der Arbeitgeber geneigt sein, auf die einschlägige Stellenbeschreibung Bezug zu nehmen. Hierbei ist allerdings eine gewisse Vorsicht geboten, denn eine Stellenbeschreibung, die Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist, kann die Reichweite des Direktionsrechts einschränken.[32] In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich daher auch, auf eine ggf. im Vertrag vorgesehene Versetzungsklausel betreffend die Art der Tätigkeit[33] im separaten Hinweisblatt noch einmal hinzuweisen.

 

Formulierungsvorschlag

Sie werden als _________________________ (Bezeichnung) eingestellt. Sie werden in dieser Funktion u.a. mit nachfolgenden Tätigkeiten betraut, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist oder mit dieser Aufzählung eine Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts einhergehen würde:

_________________________ (Tätigkeit 1)
_________________________ (Tätigkeit 2)

Ihr Arbeitgeber ist nach den arbeitsvertraglichen Regelungen darüber hinaus auch berechtigt, Ihnen als Arbeitnehmer unter Wahrung Ihrer berechtigten Interessen auch andere zumutbare, gleichwertige und Ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen.

[30] Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1840; HWK/Kliemt, § 2 NachwG Rn 25.
[31] BT-Drucks 13/668, 10.
[33] Siehe § 3 Rdn 1 ff.

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