Rz. 27
In Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 wurde auch der neue § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG geschaffen, wonach über das Verfahren bei Kündigung zu informieren ist. Das Gesetz selbst fordert dabei gewisse "Mindestangaben", nämlich zum Schriftformerfordernis, zu den Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie bezüglich der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Über diese Fragen hat also in jedem Fall ein schriftlicher Nachweis zu erfolgen. Wie genau dieser ausgestaltet sein muss, wird nach wie vor nicht einheitlich beurteilt.
1. Schriftformerfordernis
Rz. 28
Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses dürfte ein entsprechender Hinweis, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, in der Regel bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein. Da aber unklar ist, ob der bloße Hinweis auf dieses formelle Erfordernis ausreicht, oder ob darüber hinaus zusätzliche Angaben zu machen sind, bietet es sich an, (zumindest in einem separaten Nachweisblatt) klarzustellen, dass die elektronische Form nicht ausreichend ist. Darüber hinaus sollte aufgenommen werden, dass auch Aufhebungsverträge der Schriftform unterliegen. Empfehlenswert ist zudem ein Hinweis auf die insoweit maßgeblichen Normen (§§ 623, 126 BGB).
Formulierungsvorschlag
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (siehe § 623 i.V.m. § 126 BGB).
2. Kündigungsfrist
Rz. 29
Zudem sind Angaben über die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist obligatorisch, und zwar sowohl während als auch nach der Probezeit. Besteht eine Abrede, wonach eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gilt, ist diese ebenfalls nachzuweisen. Richtet sich die Kündigungsfrist ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 622 Abs. 2 und 3 BGB, kann hierauf verwiesen werden (§ 2 Abs. 4 S. 2 NachwG). Unklar ist, ob in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf § 622 BGB ausreicht oder ob die Länge der Kündigungsfrist ausdrücklich zu bezeichnen ist.
Oftmals sind auch vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart (z.B. Quartalskündigungsfristen). Hier ist zu beachten, dass sich die Länge der Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit nach der vertraglichen Vereinbarung oder aber nach § 622 Abs. 2 BGB richten kann (sog. Günstigkeitsvergleich). Auf diese Möglichkeit ist der Arbeitnehmer hinzuweisen, ansonsten dürfte der Nachweis über die Länge der Kündigungsfrist unvollständig sein. Ist vertraglich eine Staffelung der Länge der Kündigungsfristen – beispielsweise in Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – vereinbart, so genügt die Angabe der vereinbarten Berechnungsmodalitäten. Sind die Kündigungsfristen kollektivrechtlich geregelt, kann auf diese Vereinbarung verwiesen werden, wobei aber genau zu prüfen ist, ob die Kollektivvereinbarung auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG entspricht. Ggf. sind im Nachweis entsprechend ergänzende Angaben notwendig.
Formulierungsvorschlag
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer vertraglich vorgesehenen Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Nach längerer Betriebszugehörigkeit und vor dem Hintergrund eines nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in solchen Fällen anzustellenden Günstigkeitsvergleichs kann es dazu kommen, dass aus den gesetzlichen Regelungen (siehe § 622 Abs. 2 BGB) auch eine längere, über die vertraglichen Regelungen hinausgehende Kündigungsfrist folgt. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfristen gelten für beide Seiten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
3. Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Rz. 30
Hinzuweisen ist auch auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Zum Umfang eines solchen Hinweises werden unterschiedliche Ansichten vertreten und entsprechend unterschiedliche Formulierungen vorgeschlagen. Zu kurz dürften dabei Vorschläge greifen, die sich insgesamt mit einem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen beschränken (so aber etwa der Vorschlag von Möller: "Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, richtet sich, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.").
Richtigerweise wird man einen weitergehenden Informationsgehalt fordern müssen. In der bisher verfügbaren Literatur wird überwiegend folgender "Mindestinhalt" für erforderlich gehalten: