Rz. 19

Wie das Regelbeispiel in Nr. 3 ist auch das in § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ohne Vorbild im FGG. Dieses Regelbeispiel sieht die Verfahrensbeistandsbestellung dann vor, wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.[44] Hierzu hatte die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wiederholt in stattgebenden Kammerentscheidungen in Hinweisen für das weitere Verfahren aufgefordert.[45]

 

Rz. 20

Die Notwendigkeit zur Bestellung des Verfahrensbeistandes folgt in diesen Konstellationen aus dem zwischen den Eltern bestehenden massiven Grundkonflikt, der ihnen den Blick für die Bedürfnisse ihres im Loyalitätskonflikt gefangenen, häufig zerrissenen Kindes versperrt.[46] Hinzu kommt die hohe Eingriffsintensität, die mit einer wesentlichen Umgangseinschränkung nicht nur für den umgangsberechtigten Elternteil, sondern auch für das Kind einhergeht. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommene[47] Einschränkung, dass die Umgangsbeschränkung "wesentlich" sein muss, darf indessen nicht dazu führen, dass künftig in hochstreitigen Umgangsverfahren das Kind einer eigenständigen Interessenvertretung beraubt wird. Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs genügt für das Regelbeispiel.[48] Denn solcher Umgang beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen.[49] Anders ist die Sachlage bei bloßer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, § 1685 BGB[50] oder § 1686a BGB; hier kann allenfalls das Regelbeispiel des § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG einschlägig sein.

[45] BVerfG FamRZ 2008, 246; Anm. Völker, FamRB 2008, 102; BVerfG FamRZ 2007, 1625; Anm. Völker, FamRB 2007, 327.
[46] OLG Saarbrücken OLGR 2007, 492; Völker, jurisPR-FamR 12/2007, Anm. 3.
[47] BT-Drucks 16/9733, S. 294; die Länder befürchteten, finanziell überfordert zu werden.
[49] BVerfG FamRZ 2008, 494 m. Anm. Völker, FamRB 2008, 139; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2085; OLG Köln JAmt 2011, 166; vgl. auch BGHZ 51, 219.
[50] Zu Letzterem OLG Celle NJW-RR 2011, 1512.

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