Rz. 90

Nach § 21 FamGKG ist Kostenschuldner im Antragsverfahren der Antragsteller. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1–4 FamGKG für:

Gewaltschutzverfahren in 1. Instanz
Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
einen minderjährigen Antragsteller
den Verfahrensbeistand.

Gem. § 21 Abs. 2 FamGKG haftet für die Gerichtskosten bei Vergleichen jeder, der am Abschluss des Vergleichs beteiligt ist.

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