Rz. 90
Nach § 21 FamGKG ist Kostenschuldner im Antragsverfahren der Antragsteller. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1–4 FamGKG für:
▪ | Gewaltschutzverfahren in 1. Instanz |
▪ | Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz |
▪ | einen minderjährigen Antragsteller |
▪ | den Verfahrensbeistand. |
Gem. § 21 Abs. 2 FamGKG haftet für die Gerichtskosten bei Vergleichen jeder, der am Abschluss des Vergleichs beteiligt ist.
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