Rz. 68

Im Regelungsbereich der EheVO II (= Verordnung (EG) Nr. 2001/2002 vom 27.11.2003) bedürfen Entscheidungen eines anderen Mitgliedsstaates keiner ausdrücklichen Anerkennung. § 107 FamFG greift nur ein (§ 97 Abs. 1 FamFG) in Bezug auf Dänemark und auf Drittstaaten.[70] Für das Anerkennungsverfahren vor der Justizverwaltung (§ 107 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 8 FamFG) fällt eine Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG an. Wird Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 107 Abs. 5 bis Abs. 7, Abs. 8 FamFG), gelten die Nrn. 3100 ff. VV RVG.

[70] Musielak/Borth, FamFG, § 107 Rn 5.

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