Rz. 64

Streitig war seit langem, als das FGG noch galt, ob das Gericht im Falle eines ausnahmsweisen Absehens von einer mündlichen Verhandlung (vgl. oben Rdn 32 f.) gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 dennoch eine Terminsgebühr verdient wird. Unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH zum WEG[64] wurde teilweise auch in FG-Sachen die Terminsgebühr gewährt.[65] Das FamFG sieht keine obligatorische mündlichen Verhandlung vor (§ 32 FamFG), sieht aber in vielen Fällen Termine zur Erörterung (§§ 155, 157 Abs. 1, 175 Abs. 2, 207, 221 FamFG) und zur gerichtlichen Vermittlung (§ 165 Abs. 2 FamFG) vor. N. Schneider führt aus,[66] dass nur deshalb in diesen Fällen nicht von "Verhandeln" gesprochen werde, weil eben in FG-Sachen nicht prozessual verhandelt werden muss, das heißt Anträge nicht gestellt werden müssen. Wenn das Gericht im Einvernehmen mit den Parteien von einer mündlichen Verhandlung absehe, sei der Fall nicht anders zu beurteilen als im Zivilprozessverfahren, die Terminsgebühr falle also an. N. Schneider nimmt ferner an, dass die "Soll"-Vorschriften als "Muss"-Vorschriften zu verstehen seien.

Diese Meinung führt sicher zu sachgerechten Ergebnissen, da die prozessualen Unterschiede des Zivilprozess- und des FG-Verfahrens für die Tätigkeit des Anwalts keinen Unterschied machen. Es ist aber zweifelhaft, ob sie mit dem Wortlaut des FamFG vereinbar ist.[67]

[65] KG AGS 2009, 270 = FamRZ 2009, 720; ablehnend OLG Oldenburg AGS 2009, 219 = FamRZ 2009, 1859; OLG Braunschweig AGS 2009, 441; OLG Düsseldorf AGS 2009, 114 m. abl. Anm. N. Schneider.
[67] Ablehnend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 22 ff., 33 ff.; a.A. AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV 3104 Rn 21 ff.

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