Rz. 361

Die Anzahl, also der Faktor der Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum RVG.

 

Rz. 362

Regelmäßig kann der Anwalt für die Vertretung im Prozess folgende Gebühren erstattet verlangen:[191]

Die Verfahrensgebühr ist für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens zu entrichten. Das Vergütungsverzeichnis zum RVG kennt in verschiedenen Abschnitten Verfahrensgebühren. Sie bemessen die Gebühr, die der Rechtsanwalt für das Betreiben des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens erhält. Und zwar:

Faktor in 1. Instanz: 1,3 (Nr. 3100 VV RVG);
Berufung: 1,6 (Nr. 3200 VV RVG);
Beschwerdeverfahren: 0,5 (Nr. 3500 VV RVG).

Außerdem entsteht die Terminsgebühr für das Wahrnehmen des Gerichtstermins,

Faktor in 1. Instanz: 1,2 (Nr. 3104 VV RVG);
Berufung: 1,2 (Nr. 3202 VV RVG);
Beschwerdeverfahren: 0,5 (Nr. 3513 VV RVG).

Sie entsteht im gerichtlichen Verfahren für

die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin,
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Unabhängig von der Wahrnehmung des Termins entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Bei Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund von schuldhafter Säumnis der Gegenseite ermäßigt sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG auf die halbe Gebühr im Sinne der Gebührentabelle des RVG.

Falls der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren am Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt worden ist, entsteht eine Einigungsgebühr.

Bei Einigung über erstinstanzlich anhängige Gegenstände (Nr. 1003 VV RVG): Gebührensatz 1,0;
bei Einigung über Gegenstände, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sind (Nr. 1004 VV RVG): Gebührensatz 1,3.

Der Rechtsanwalt kann darauf einen angemessenen Vorschuss verlangen.

[191] Zum anwaltlichen Kostenrecht: Scherer, Grundlagen des Kostenrechts – RVG, 18. Aufl. 2017.

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