Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 126
Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts, u.a. eingetragene Vereine, §§ 21 ff. BGB, Stiftungen, § 80 BGB, die AG und KGaA, §§ 1, 278 Abs. 1 AktG, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 17 GenG, die GmbH, § 13 GmbHG, die UG (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG, und rechtsfähige Personengesellschaften, § 14 Abs. 2 BGB – dazu gehören die OHG, § 124 Abs. 1 HGB, die KG, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB, die EWiV, Art. 1 Abs. 2 EWiV-VO und die Partnerschaft, §§ 7 Abs. 2 PartGG, 124 Abs. 1 HGB – sind parteifähig; ferner die GbR (die rechtsfähige Gesellschaft nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
a) Genaue Firmenbezeichnung
Rz. 127
Ist ein Gewerbetreibender zu verklagen, ist besonders auf eine exakte Parteibezeichnung und die Angabe des Vertretungsverhältnisses zu achten. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Kaufleute unter ihrer Firma verklagt werden (und selbst auch klagen) können. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 Abs. 1 HGB.
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Bei Einzelkaufleuten: die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung, insbesondere "e.K./e.Kfm." (Beispiel: "eingetragener Kaufmann Tobias Gasser als Inhaber der Firma Ideal Steinhandel"); |
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bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: ist die Bezeichnung "GmbH" allgemeinverständlich (Beispiel: "Sandmeyer GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dipl.-Kffr. Erika Sandmeyer"); |
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bei einer offenen Handelsgesellschaft:
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die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung ("OHG"), z.B. "Anno OHG, vertreten durch die Gesellschafter Björn Anno und Arne Anno"; zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist; |
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haftet in einer OHG keine natürliche Person persönlich, enthält die Firma einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung ("GmbH & Co. OHG"), z.B.: "Buxtehude GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Gesellschafterin Buxtehude Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Ludger Brauns"; |
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bei einer Kommanditgesellschaft:
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die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung ("KG"), z.B.: "Peterson KG, vertreten durch die Komplementäre Dagmar Peterson und Dirk Peterson"; der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt; |
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haftet in einer KG keine natürliche Person persönlich, enthält die Firma einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung ("GmbH & Co. KG"), z.B.: "Schreiber GmbH & Co. KG, vertreten durch die Schreiber-Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jens Schreiber"; |
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bei einer Aktiengesellschaft: die allgemein verständliche Abkürzung "AG", z.B. "Bündnis-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Hans Huber"; |
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bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: § 705 Abs. 2 BGB unterscheidet (seit dem 1.1.2024) zwischen Außen- und Innen-GbR, also zwischen "rechtsfähiger Gesellschaft" und "nicht rechtsfähiger Gesellschaft". Rechts- und parteifähig ist die Gesellschaft, die beabsichtigt, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Für Unternehmensbetriebe gilt die Vermutung nach § 705 Abs. 3 BGB. |
Rz. 128
Das Handelsregister, das beim Amtsgericht geführt wird, gibt Auskunft über alle kaufmännisch geführten Unternehmen. Vor der Klageerhebung sollte unbedingt noch einmal die aktuelle und richtige Firmierung überprüft werden: Auf Geschäftspapieren werden oftmals nur abgekürzte Firmenbezeichnungen verwendet. Außerdem gibt es häufig Betriebe, die ähnliche Bezeichnungen wie Wettbewerber führen, sodass Verwechslungsgefahren drohen. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass Firmen erlöschen oder auf einen Rechtsnachfolger übergehen oder auch verschmelzen. Wird aber ein nicht oder nicht mehr bestehendes Unternehmen verklagt, ist die Klage unzulässig und wird schon deshalb abgewiesen. Meistens ist es auch nicht möglich, den Parteinamen zu berichtigen. Die Klage kann also auch nicht mehr gerettet werden. Außerdem wird gegenüber dem wahren Schuldner die Verjährung nicht gehemmt, was bei Klagen, die zur Fristwahrung eingelegt wurden, zum endgültigen Rechtsverlust führt. Schließlich trägt regelmäßig auch die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits.
b) Blick auf spätere Zwangsvollstreckung
Rz. 129
Des Weiteren ist bereits bei der Klageeinreichung an eine später eventuell erforderlich werdende Zwangsvollstreckung zu denken.
Rz. 130
Tipp 1
Um bei einem späteren Erlöschen oder einem Namenswechsel der Firma eines Kaufmanns etwaigen Vollstreckungsschwierigkeiten oder einer sonst erforderlich werdenden Titelumschreibung zuvorzukommen, ist vor dem Firmennamen der Inhaber aufzuführen.
Rz. 131
Tipp 2
Soweit dies in Betracht kommt, sollten auch persönlich haftende Gesellschafter zur Verbesserung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten stets mit verklagt werden, auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.