Rz. 271

Als Zeugen können aussagen:

jede natürliche Person, also auch nahe Angehörige; Ausnahme: die Parteien selbst und deren gesetzliche Vertreter (z.B. die Eltern bei minderjährigen Prozessbeteiligten oder der Geschäftsführer einer GmbH) können keine Zeugen sein,
Pflegepersonen der Parteien,
Zeugen vom Hörensagen,
sachverständige Zeugen,
Rechtsanwälte, auch in laufenden Verfahren,
"heimliche" Zeugen nur, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt worden ist (absolut geschützt ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?