An das Amtsgericht – Familiengericht –
Aktenzeichen des Eheverfahrens
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte: _________________________
wegen: Zahlung von Prozesskostenvorschüssen
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Wir nehmen Bezug auf die beim Familiengericht eingereichte Ehescheidungsantragsschrift sowie die gleichzeitig eingereichten Antragsschriften auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder.
Wir stellen den Antrag
1. |
im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen. |
2. |
Der Antragstellerin vorsorglich für das vorliegende Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Kostenvorschusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. |
Begründung
Die Beteiligten, die seit dem _________________________ verheiratet sind, leben seit dem _________________________ getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder _________________________ hervorgegangen.
Die Antragstellerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom _________________________ Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt sowie gleichzeitig um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht, da sie nicht in der Lage ist, Verfahrenskostenvorschüsse zu leisten.
Neben dem Ehescheidungsverfahren (Aktenzeichen: _________________________) verfolgt die Antragstellerin gleichzeitig im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung von Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder.
Die Antragstellerin verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie ist nicht erwerbstätig, weil sie aufgrund einer Erkrankung eines gemeinschaftlichen Kindes wegen seiner Behinderung volltägig betreuungspflichtig ist/aufgrund ihrer eigenen Erkrankung nicht erwerbsfähig ist.
(Falls Kindesunterhalt gefordert wird:) Die Kinder, für die im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Kindesunterhalt vorgegangen wird, sind nicht leistungsfähig. Sie besitzen kein eigenes Vermögen und verfügen auch nicht über sonstiges Einkommen.
Der Antragsgegner ist aufgrund seiner beruflichen Situation und der Höhe seiner durchschnittlichen Monatseinkünfte ohne weiteres in der Lage, den mit der einstweiligen Anordnung geforderten Unterhalt wie auch den jetzt geforderten Kostenvorschuss zu zahlen.
Zur Glaubhaftmachung verweisen wir auf die Darstellung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners im betriebenen Anordnungsverfahren zum Unterhalt und die dort vorgelegten Unterlagen
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Gehaltsbescheinigungen, |
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Lohnsteuerbescheinigung des letzten Jahres, |
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Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre _________________________, |
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Bilanzen der Jahre _________________________, |
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letzte Steuererklärung _________________________, |
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letzter Steuerbescheid, |
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Bescheinigung des Steuerberaters, |
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eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin. |
Der Antragsgegner ist wiederholt, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom _________________________ (Anlage) zur Zahlung von Kostenvorschüssen aufgefordert worden. Der Antragsgegner hat keine Zahlungen geleistet. Vielmehr mit Schreiben vom _________________________ jede Zahlung abgelehnt.
Der geltend gemachte Vorschussanspruch errechnet sich wie folgt:
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1. Eheverfahren:
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Gegenstandswert (einschließlich Folgesachen): _________________________ EUR |
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1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
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Auslagenpauschale |
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Mehrwertsteuer |
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Gesamtbetrag |
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Gerichtskostenvorschuss (2 Gebühren) |
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Gesamtbetrag |
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2. Einstweilige Anordnung Unterhalt (Ehegatten) Gegenstandswert (sechsfacher Monatswert des Zahlungsanspruchs): _________________________ EUR
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1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
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Auslagenpauschale |
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Mehrwertsteuer |
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Gerichtskostenvorschuss 1,0 Gebühr |
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Gesamtsumme |
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3. Einstweilige Anordnung (Kindesunterhalt) Gegenstandswert (sechsfacher Monatswert des Zahlungsanspruchs)
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1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
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Auslagenpauschale |
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Mehrwertsteuer |
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Gerichtskostenvorschuss 1,0 Gebühr |
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Gesamtsumme |
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4. Kostenvorschussverfahren selbst
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Gegenstandswert (1.+2.+3.): _________________________ EUR |
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1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
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Auslagenpauschale |
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Mehrwertsteuer |
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Gerichtskostenvorschuss |
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Gesamtsumme |
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Aus der Addition der aufgeführten Kostenbeträge von 1. bis 4. ergibt sich die Höhe des geltend gemachten Kostenvorschussanspruches im Antrag.
Vorsorglich wird für die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe auch ...