Rz. 124

Die vorstehenden Ausführungen zum Arrestverfahren gelten auch für Verfahren zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen von Kindern. Die dem minderjährigen bzw. volljährigen gleichgestellten Kind zustehenden Unterhaltsansprüche sind im Arrestverfahren nur hinsichtlich aufgelaufener Rückstände wie künftig anfallenden Unterhaltes[113] sicherbar. Der Arrest kann bei minderjährigen Kindern allerdings den Zeitraum künftiger Ansprüche bis zur Volljährigkeit erfassen.[114] Bei einem volljährigen Kind wird bei absehbarem Abschluss einer Ausbildung sich der Arrest bis längstens zu diesem Zeitpunkt (z.B. Regelstudienzeit zzgl. Examenssemester) erstrecken können.

[113] KG FamRZ 1985, 37; Zöller/Vollkommer, § 916 Rn 8.
[114] KG FamRZ 1985, 730.

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