Leitsatz (amtlich)

Gegen die Zurückweisung des Arrestantrages ohne Anhörung des ohne mündliche Verhandlung in einer Familiensache findet die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO statt.

Auch bei der Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögens kommt es für die Annahme eines Arrestgrundes auf die Gesamtumstände an.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 15.11.2012; Aktenzeichen 142 F 21250/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 15.11.2012 - 142 F 21250/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.069,33 EUR festgesetzt.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit März 2009 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (121 F 24267/10 AG Tempelhof-Kreuzberg). Aus der Ehe ist das im Januar 2001 geborene Kind L.hervorgegangen.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf die Zahlung rückständigen und laufenden Kindes- sowie Trennungsunterhalts in Anspruch (142 F 13056/11 AG Tempelhof-Kreuzberg). Sie beziffert den im Zeitraum von August 2009 bis Oktober 2012 aufgelaufenen Rückstand mit insgesamt 69.208 EUR. Mit Antrag vom 12.11.2012 hat sie den Erlass des dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen dieser Forderung beantragt. Hintergrund ist folgender:

Der Antragsgegner ist Alleineigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks M.straße 27 in M. Bei dem Grundstück handelt es sich um den wesentlichen Teil des Vermögens des Antragsgegners. Eine Wohnung des Hauses war als Familienwohnheim und nach der Trennung zunächst vom Antragsgegner weiter genutzt worden. Zwei weitere Wohnungen sind bzw. waren vermietet. Auf einen für die Finanzierung des Objekts aufgenommenen Kredit hat der Antragsgegner monatlich 1.883,13 EUR bei einem laufenden Nettoeinkommen von zuletzt 3.899,28 EUR monatlich, zzgl. Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzgl. einer angerechneten Pkw-Nutzung 3.703,05 EUR, aufzuwenden. Für die Kreditverbindlichkeit sind Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Die Gesamtverbindlichkeit beträgt noch rund 304.842 EUR. Für die vermieteten Wohnungen erzielte er vor Steuern einen Gesamtbetrag von 877 EUR monatlich. Eines der Mietverhältnisse ist inzwischen beendet. Der Antragsgegner beabsichtigt, das Haus zu verkaufen. Gemäß Vertragsentwurf vom 2.1.2013 ist der Verkauf an die Eheleute B. ...zu einem Kaufpreis von 750.000 EUR vereinbart. Der Kaufpreis soll am 1.3.2013 gutgeschrieben werden u.a. unter der Voraussetzung, dass die zur Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen in grundbuchtauglicher Form vorliegen und Treuhandauflagen für deren Verwendung erfüllt werden können. Aufgrund nachträglicher Verhandlungen wurde der Kaufpreis auf 730.000 EUR reduziert. Die Beurkundung des Vertrages war für den 10.1.2013 vorgesehen.

Mit notariellem Vertrag vom 30.10.2012 erwarb der Antragsgegner eine Eigentumswohnung in der M.straße 21a in M.zum Kaufpreis von 320.000 EUR. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Zwischenkredit der Sparkasse ...vom 2.11.2012 über einen Betrag von 372.000 EUR. Der Kreditbetrag wird gemäß dem Kreditvertrag am 30.12.2013 fällig. Bis zur Tilgung sind Zinsen von monatlich 756,40 EUR zu zahlen. Es handelt sich um ein variables Darlehen, so dass die vorzeitige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist (E-Mail der Mitarbeiterin der Sparkasse C. ...vom 28.9.2012). Das Darlehen ist mit zwei Grundschulden gesichert, und zwar auf der erworbenen Eigentumswohnung und auf dem Haus in der M...straße 27 gemäß gesonderten Zweckerklärungen. Es ist eine Auflassungsvormerkung für den Antragsgegner im Grundbuch eingetragen.

Der Antragsgegner bemühte sich um den Verkauf des Mehrfamilienhauses zunächst ohne die Antragstellerin zu benachrichtigen. Auf ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nunmehr gemäß Schreiben vom 23.10.2012 mit, dass er beabsichtige, das Haus zu einem Kaufpreis von 795.000 EUR zu veräußern. Mit dem Kaufpreis beabsichtige er, die bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Grundstückskredit abzulösen und mit dem Resterlös eine andere Immobilie zum Kaufpreis von 320.000 EUR zu erwerben. Die Kaufvertragsentwürfe zu beiden Wohnungen erhielt die Antragstellerin zur Kenntnis. Gemäß Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.1.2013 erklärte sie ihr Einverständnis mit der Veräußerung des Hausgrundstücks. Bereits vorher erklärte sie, mit einer Veräußerung einverstanden zu sein, sofern diese einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche (Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.10.2012).

Das mitgeteilte Arbeitsentgelt von 3.899,28 EUR (bereinigt 3.703,05 EUR) erhielt der Antragsgegner seit einem zu Oktober 2011 vorgenommenen Arbeitgeberwechsel. Zuvor hatte der Antr...

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