Rz. 33

§ 2033 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Erbe nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen darf: Dies dürfen nur alle Erben gemeinschaftlich, § 2040 Abs. 1 BGB.[99] § 2040 BGB ist damit ebenso wie § 2033 BGB Ausdruck des Gesamthandsprinzips der Erbengemeinschaft. Er hätte damit systematisch zutreffend als Abs. 3 des § 2033 BGB eingefügt werden müssen,[100] da § 2040 Abs. 1 BGB normiert, unter welchen Voraussetzungen die Miterben über einen Nachlassgegenstand verfügen können: Nicht durch Verfügung über ihren Anteil am Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB) sondern durch gemeinschaftliche Verfügung über den Nachlassgegenstand selbst (§ 2040 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 34

Im Gegensatz zur Verwaltung[101] greift eine Verfügung in den "Kernbestand" der Erbengemeinschaft ein und muss im Rahmen der Gesamthandsgemeinschaft nicht lediglich mehrheitlich sondern gemeinschaftlich, also einstimmig erfolgen.[102] Andernfalls würde dies dazu führen, dass einzelne Erben "vollendete Tatsachen" schaffen und die übrigen Erben darauf angewiesen wären, "im Nachhinein" ihre Ansprüche geltend zu machen. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 747 S. 2 BGB (Verfügung über gemeinschaftliche Gegenstände).

[99] Zur Umdeutung einer unwirksamen Verfügung siehe oben Rdn 27.
[100] So bereits Planck/Ritgen (1902), § 2040 Nr. 1 "steht im Zusammenhang mit dem § 2033 Abs. 2".
[101] Siehe unten Rdn 77.
[102] BeckOK BGB/Lohmann, § 2040 Rn 2.

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