Rz. 162

§ 2041 S. 1 BGB bestimmt die unmittelbare Ersetzung der ausgegebenen Mittel durch den erworbenen Gegenstand. Es bedarf hierzu weder eines besonderen Übertragungsakts noch ist ein möglicherweise entgegenstehender Wille der Miterben beachtlich: Der erworbene Gegenstand wird ohne Durchgangserwerb beim handelnden Miterben zum Bestandteil des gesamthänderischen Vermögens der Erbengemeinschaft. Die Miterben bzw. Nachlassgläubiger als geschützte Personen des § 2041 BGB sind mithin nicht darauf angewiesen, erst schuldrechtliche Ansprüche durchzusetzen, um den Ersatzgegenstand zum Nachlassvermögen "zu ziehen".

 

Rz. 163

Aus diesem Grund hat der BGH auch seine Meinung aufgegeben, wonach ein nicht übertragbares Recht oder eine nicht übertragbare Rechtsstellung nicht Gegenstand einer Surrogation sein können, sondern stattdessen ein etwa an die Stelle tretender schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch: Diese Auffassung würde den durch § 2041 BGB beabsichtigten Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger aushöhlen, da Miterben lediglich Nachlassgegenstände in nicht übertragbares Recht oder eine nicht übertragbare Rechtsstellung tauschen müssten, um sich der gesetzlichen Folge des § 2041 BGB zu entziehen. Die dingliche Sicherung würde sich ohne zwingende Sachgründe zu einem bloß persönlichen ungesicherten Geldanspruch "verflüchtigen".[399] Darüber hinaus wird das Risiko einer Pfändung des Erworbenen beim handelnden Miterben (wegen dessen Eigenverbindlichkeiten) ausgeschlossen. Die Ersetzung tritt auch ein, wenn eine Person, die nicht Miterbe ist, eine der Surrogationsalternativen verwirklicht. Der Gesetzestext ist hier bewusst offen formuliert worden.[400] § 2041 BGB ist mithin nicht auf Handlungen und Rechtsgeschäfte der Miterben beschränkt.[401]

 

Rz. 164

Durch den Verweis auf § 2019 Abs. 2 BGB in § 2041 S. 2 BGB wird der Schuldner einer Forderung geschützt: Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Ersetzung einer Forderung hat, kann er weiterhin mit befreiender Wirkung an den "alten" Gläubiger leisten.

 

Rz. 165

§ 2041 BGB ist eine häufig übersehene Vorschrift. Nicht selten wird zwischen den Parteien der Erbengemeinschaft heftig darüber gestritten, ob bspw. ein Miterbe einen Nachlassgegenstand einfach "eigenmächtig" veräußern durfte (soweit verfügt wurde natürlich nicht, § 2040 BGB) und er den Erlös als "vorweggenommene Teilauseinandersetzung" schon einmal "für sich behalten" darf. Es bedarf hier keiner langen Diskussionen, dass der handelnde Miterbe nicht verfügen durfte. Ebenso wenig muss aber darüber diskutiert werden, dass der Veräußerungserlös Vermögen der gesamthänderisch gebundenen Erbengemeinschaft ist und der handelnde Erbe daher den Erlös auch der Gesamthand zur Verfügung stellen muss. Handelt es sich um einen Gegenstand, können die Miterben Einräumung des Mitbesitzes gem. § 866 BGB verlangen, da der handelnde Miterbe gem. § 872 BGB als Eigenbesitzer besitzt. Es wird auch zu prüfen sein, ob der Geschäftspartner aufgrund § 2039 S. 1 1. Alt. BGB überhaupt mit befreiender Wirkung geleistet hat. Wurde der "eigenmächtig" handelnde Miterbe – fälschlich – im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen, so haben die Miterben einen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB.

[399] BGH NJW 1990, 514, 515 (Aufgabe der Rspr. BGH NJW 1977, 433).
[400] Prot. V 8113, zit. nach Mugdan, Band V, 503f.
[401] Str., so wie hier: Staudinger/Werner (2010), § 2041 Rn 10; a.A. Soergel/Lettermaier, § 2041 Rn 19; MüKo/Gergen, § 2041 Rn 31.

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