Rz. 337
Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[633] Wir der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[634] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch die das Vorkaufsrecht gem. § 2034 BGB ausübenden Miterben treten an die Stelle des ursprünglichen Erwerbers, § 464 Abs. 2 BGB und haften entsprechend ihrem – nun höheren – Anteil für entstehende Steuern.
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