Rz. 240
Die Teilung der Nachlassgegenstände erfolgt nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752–757 BGB. Vor einer Verteilung des Nachlasses gem. §§ 752, 753 BGB sind etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB zu berücksichtigen. Über Teilungsanordnungen des Erblassers können sich die Erben einstimmig hinwegsetzen. Grundsätzlich kann dies nur durch einen Testamentsvollstrecker verhindert werden.
Rz. 241
Grundsätzlich hat die Teilung gem. § 752 BGB "in Natur" zu erfolgen. Die Gewährleistung der übrigen Miterben richtet sich nach § 757 BGB. § 757 BGB gilt jedoch nur bei einer Zuteilung an einen Miterben i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, nicht bei Veräußerung an Außenstehende (dort gelten die dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Regelungen). Es gelten für die Miterben die Vorschriften der §§ 434 ff. BGB, wobei jeder Miterbe im Verhältnis seines Anteils haftet. § 757 BGB soll nicht gelten, wenn gleichartige gemeinschaftliche Gegenstände an alle Miterben verteilt worden sind, aber nur einer oder wenige einen Schaden erlitten haben, da ungleiche Folgerisiken durch § 757 BGB nicht geschützt werden sollen.
Rz. 242
Falls eine Teilung in Natur gem. § 752 BGB nicht möglich ist, sieht § 753 BGB den Verkauf des Nachlassgegenstandes vor. Für bewegliche Sachen gelten nach § 753 BGB die Vorschriften der §§ 1234–1240 BGB über den Pfandverkauf. Bei Immobilien, grundstücksgleichen Rechten wie Erbbaurecht, Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen erfolgt eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG (Aufhebung einer Gemeinschaft). Unstatthaft ist eine Versteigerung an Dritte bei einer Vereinbarung unter den Erben oder Anordnung durch den Erblasser, § 2048 BGB. Mithin begründet § 753 BGB kein Veräußerungsverbot, sondern setzt es voraus und lässt es unberührt.
Einzelfälle:
Rz. 243
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Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen den Erben ausgeglichen oder die verbleibenden Aktien werden verkauft und der Erlös wird verteilt, § 753 BGB. Aufgrund der anfallenden Gebühren für den Verkauf wird diese Alternative regelmäßig jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, weil der Verkaufserlös häufig hierzu nicht im angemessenen Verhältnis steht. |
Rz. 244
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Barvermögen: Bargeld wird unter Erben entsprechend ihren Erbquoten aufgeteilt. Hier ergeben sich keine Besonderheiten bei der Verteilung. |
Rz. 245
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Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind grundsätzlich unteilbar aber auch nicht veräußerlich (also auch kein Fall des § 753 BGB). Die Verteilung kann – wenn überhaupt – nur durch Zustimmung des Vertragspartners zur "Teilung" erfolgen. Bei Mietverträgen über Wohnraum sollte die Erbengemeinschaft innerhalb der Frist des § 564 S. 2 BGB den Mietvertrag kündigen. Wurde dies versäumt oder will die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich das Vertragsverhältnis weiterführen, so wird durch eine einvernehmliche Regelung der Erben mit dem Vertragspartner ebenfalls eine Teilung vollzogen. Ist eine gemeinschaftliche Nutzung nicht beabsichtigt, so hat die Erbengemeinschaft das Vertragsverhältnis zu kündigen, § 2040 BGB. Da eine Auseinandersetzung sonst nicht erfolgen kann, sind die Erben verpflichtet, hieran mitzuwirken. |
Rz. 246
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Bruchteile einer Gemeinschaft sind teilbar, sodass durch die Teilung die Miterbenanteile in der Bruchteilsgemeinschaft aufgehen. Zum Anteil an einer (anderen) Erbengemeinschaft als Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft siehe nachfolgend unter "Erbteile" (Rdn 247). |
Rz. 247
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Erbteile an anderen Erbengemeinschaften sind nicht in Natur teilbar, sondern lediglich in Bruchteile zerlegbar. Bei der Auseinandersetzung kann somit der gesamthänderisch gehaltene Erbteil an einer anderen Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt werden, § 741 BGB. Die Auseinandersetzung ist damit insoweit ebenfalls vollzogen. Der Erbteil des vormals gesamthänderisch gehaltenen Erbteils "spaltet" sich jedoch nicht entsprechend den Erbquoten auf. Die Teilung findet nur ideell statt und die Anzahl der Erbteile ändert sich nicht. |
Rz. 248
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Erfindungen sind nicht teilbar, sondern müssen nach § 753 BGB veräußert werden. |
Rz. 249
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Festverzinsliche Wertpapiere oder ähnliche Anlageformen, die auf bestimmte Dauer vom Erblasser abgeschlossen worden sind und daher nicht ohne weiteres "taggleich" aufgelöst werden können: Hier muss eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auseinandersetzung (und somit der vorzeitigen und kostenintensiven Kündigung) und der Restlaufzeit der Papiere. Handelt es sich jedoch um Forderungen gegen den Emittenten der Wertpapiere, die teilbar sind (Bundesschatzbriefe u.Ä.), so lassen sich ... |