Rz. 115
Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten. Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen der Erbengemeinschaft handeln oder seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Im Streitfall hat der handelnde Erbe zu beweisen, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist.
Rz. 116
Der handelnde Miterbe kann von der Erbengemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB verlangen, und muss damit auch nicht bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft warten.
Rz. 117
Nach Krug kann der handelnde Miterbe im Rahmen der Notverwaltung einen Vorschuss gem. § 669 BGB von der Erbengemeinschaft fordern. In der Praxis wird man meist keinen Vorschuss von den Erben fordern, sondern die Zustimmung der Miterben herbeiführen: Jede Notverwaltung ist auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung, bei der durch eine Mehrheitsentscheidung die Erbengemeinschaft verpflichtet und eine Nachlassverbindlichkeit begründet wird. Hätte der Miterbe Zeit einen Vorschuss zu fordern, kann die Maßnahme nicht dringlich sein. Es bleibt also lediglich das Kriterium der Erforderlichkeit der Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses. Ist die Maßnahme jedoch lediglich erforderlich, hat der Miterbe ausreichend Zeit, den "besseren" Weg zu wählen und kann die Erben auf Zustimmung in Anspruch nehmen.
Rz. 118
Jeder Miterbe ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Maßnahmen der Notverwaltung zu ergreifen. Ein Miterbe, der schuldhaft keine Notverwaltungsmaßnahmen ergreift und hierdurch den Nachlass schädigt, ist dem gegenüber Nachlass schadensersatzpflichtig.
Rz. 119
In Fällen der Verfügungen im Rahmen von Notverwaltungsmaßnahmen soll nach dem BGH § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB der Regelung des § 2040 BGB vorgehen.
Rz. 120
Beispiel (Lösung Frage 6/Teil 1 – Rdn 1)
Die Beseitigung des Wasserrohrbruches ist ein Fall der Notverwaltung. K2 konnte hier nicht nur handeln, sie musste es sogar, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen: Nur so ließ sich weiterer Schaden von der Erbengemeinschaft abwenden und der Nachlasswert erhalten. Den Ersatz dieser Kosten kann K2 von F und K1 bereits vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass verlangen.