Rz. 146

Die dingliche Surrogation ist in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft geregelt. Es handelt sich um eine erbrechtliche Besonderheit, die außerdem noch in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normiert ist: Sie führt im Fall des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand und bewahrt nach der ratio legis die Miterben und Nachlassgläubiger vor einer Verringerung des Nachlassvermögens. Eine Mitwirkung der Erben ist nicht erforderlich: Der Ersatzgegenstand wird vielmehr ohne Zutun der Miterben Gegenstand des gesamthänderisch verbundenen Vermögens der Erbengemeinschaft.

 

Rz. 147

Die Auswirkungen von § 2041 BGB werden in der Praxis häufig übersehen.[382] Die unmittelbare Ersetzung hat den Zweck,

die realen Werte des Vermögens der Erbengemeinschaft zu binden;
den Nachlass im Interesse der Miterben und der Nachlassgläubiger über alle Wechsel der zu ihm gehörenden konkreten Bestandteile hinweg zusammenzuhalten und
für den Zweck des Sondervermögens zu reservieren.
 

Rz. 148

Dies wird dadurch erreicht, dass

Zitat

"die im Laufe der wirtschaftlichen Entwicklung des Sondervermögens eintretenden Änderungen im konkreten Bestand seiner Einzelteile unter bestimmten Voraussetzungen in den vom Gesetz geordneten Surrogationsfällen kraft Gesetzes auch zu einer entsprechenden rechtlichen (dinglichen) Zuordnung der Ersatzstücke (Surrogate) zu dem Sondervermögen und seinen Trägern führen".[383]

 

Rz. 149

Dahinter steht der Gedanke, dass der Wert des Sondervermögens und nicht seine konkrete Erscheinungsform das Ausschlaggebende ist. Wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, muss daher jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluss realer Werte durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlass ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind.[384]

[382] Siehe hierzu auch unten Rdn 165.
[383] BGH NJW 1990, 514, 515.
[384] BGH NJW 1990, 514, 515.

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