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Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung:

(1) Außerordentliche Verwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB[175]
(2) Ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB[176]
(3) Notwendige Verwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.[177]

Es ist also zunächst zu prüfen, ob eine Handlung überhaupt eine Verwaltungsmaßnahme darstellt. Erst danach ist zu unterscheiden, welcher Art die Verwaltung war und ob die Miterben einvernehmlich oder mehrheitlich hierüber zu beschließen haben und wie sie hierdurch verpflichtet werden. Der Aufbau des § 2038 BGB enthält insoweit abgestufte Anforderungen: Ausgangspunkt ist der Fall der außerordentlichen Verwaltung, die Erben müssen einstimmig handeln (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). In Fällen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt ein Mehrheitsbeschluss (§ 2038 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB), und in Fällen der notwendigen Verwaltung kann ein Miterbe alleine handeln (§ 2038 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB). Während § 2038 BGB die Verwaltungsbefugnis regelt, ist die Verfügungsbefugnis in §§ 2033, 2040 BGB geregelt. Seit 2005 durchbricht die Rechtsprechung diese strikte Trennung stärker als zuvor, so dass auch Verfügungen Verwaltungsmaßnahmen sein können (s. hierzu nachfolgend Rdn 93).

[175] Siehe hierzu unten Rdn 84 ff.
[176] Siehe hierzu unten Rdn 89 ff.
[177] Siehe hierzu unten Rdn 105 ff.

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