Rz. 69
Für die Versorgungsträger bestimmt sich die Reichweite der Auskunftsverpflichtung nach § 220 Abs. 4 FamFG. Danach ist der Versorgungsträger verpflichtet, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte (Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert) einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen. Das bedeutet v.a., dass der Versorgungsträger dem Gericht die versicherungsmathematischen Grundlagen seiner Berechnung offenlegen muss (das Berechnungsverfahren, den Zinssatz und die Sterbetafeln, welche seiner Berechnung zugrunde liegen). Wie weit diese Verpflichtungen gehen, ist noch nicht ganz ausgelotet. V.a. wird man von keinem Versorgungsträger verlangen können, dass er seine Geschäftsgeheimnisse offenbart. Bei Lebensversicherungen und betrieblichen Altersversorgungen sind aber auch immer die Verträge und Satzungen vorzulegen, ohne die eine Bewertung von Anrechten nicht möglich ist. Die Auskünfte müssen so detailliert sein, dass das Gericht (und die Anwälte der Beteiligten) in der Lage sind, die mitgeteilten Werte zu überprüfen.
Rz. 70
Dem Gericht sind neben den genannten Werten außerdem alle weiteren für den Versorgungsausgleich erforderlichen Daten mitzuteilen. Das kann die Frage der Insolvenzsicherung eines Anrechts betreffen, aber v.a. auch das Bestehen von Verrechnungsvereinbarungen mit anderen Versorgungsträgern (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Zweckmäßig (wenn auch in diesem Stadium noch nicht gefordert) ist auch die Mitteilung darüber, ob der Versorgungsträger von einem Recht, den externen Ausgleich zu verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), Gebrauch macht.
Rz. 71
Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern (§ 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Diese Erläuterung kann eine schriftliche sein, das Gericht kann aber auch die mündliche Erläuterung durch einen Mitarbeiter des Versorgungsträgers verlangen. Ob es diese Möglichkeit wählt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Allerdings darf insoweit nicht die Amtsermittlungspflicht des Gerichts unberücksichtigt bleiben: Daraus folgt, dass die persönliche Erläuterung der Auskunft durch einen Vertreter des Versorgungsträgers im Regelfall wird angeordnet werden müssen, wenn das Gericht nur durch wiederholtes und vertieftes Nachfragen die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Angaben ermitteln kann.
Rz. 72
Die Auskunft des Versorgungsträgers ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine amtliche Auskunft i.S.d. § 29 FamFG.