Rz. 240
Hat der Makler den Abschluss eines Hauptvertrages dargelegt und bewiesen, spricht eine Vermutung für die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit, wenn der Hauptvertrag in angemessenem zeitlichem Zusammenhang zur Maklertätigkeit steht;[587] der Auftraggeber trägt dann die Beweislast für seine behauptete Vorkenntnis des nachgewiesenen Objektes oder für die von ihm behauptete Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Nachweistätigkeit und dem Vertragsschluss.[588]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen