Rz. 240

Hat der Makler den Abschluss eines Hauptvertrages dargelegt und bewiesen, spricht eine Vermutung für die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit, wenn der Hauptvertrag in angemessenem zeitlichem Zusammenhang zur Maklertätigkeit steht;[587] der Auftraggeber trägt dann die Beweislast für seine behauptete Vorkenntnis des nachgewiesenen Objektes oder für die von ihm behauptete Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Nachweistätigkeit und dem Vertragsschluss.[588]

[587] BGH NJW 1999, 1257; BGH NJW 2008, 651; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 44898.
[588] BGH NJW 1971, 1133; BGH WM 1978, 885; BGH WM 1985, 359; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 44898.

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