Rz. 17

Sehr hohe Anforderungen werden an den Nachweis der Vaterschaft gestellt; selbst eine durch Gutachten nachgewiesene Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 99,99 % ist nicht in jedem Fall ausreichend. Im Einzelfall kann selbst bei einer über 99,99 % liegenden Wahrscheinlichkeitswerten eine weitere Beweiserhebung erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes sprechen. So hat der BGH eine Beweiserhebung über die Behauptung für notwendig erachtet, er habe sich zum Zeitpunkt des nach Angaben der Kindesmutter maßgeblichen Geschlechtsverkehrs für mehrere Wochen im Ausland aufgehalten.[21]

Aber OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 55:

Zitat

Der Antrag auf Einholung eines DNA-Gutachtens ist abzulehnen, wenn ein eingeholtes Blutgruppengutachten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 % ergeben hat und keine Hinweise auf einen Mehrverkehr der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit bestehen [vgl. auch § 2 Rdn 73].

[21] BGH NJW 1987, 2296.

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