Rz. 83

Kommt es im Rahmen eines Wendemanövers zu einem Verkehrsunfall, spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, dass er diesen Anforderungen nicht genügt hat. Ein Mitverschulden des Fahrers des nachfolgenden Lkws ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 STVO nicht lediglich so schnell geführt hat, dass er innerhalb der überschaubaren Wegstrecke anhalten konnte.[178]

Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, zu wenden, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wendenden besteht. Die hohen Sorgfaltsanforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Wendenden stellt, gelten allerdings dem Wendevorgang als Ganzem. Sie erfassen mithin die Vorbereitung der Richtungsänderung ebenso wie die Richtungsänderung selbst. Wer wenden will, muss auch bezüglich des nachfolgenden Verkehrs höchstmögliche Sorgfalt walten lassen.[179]

[178] OLG Celle BeckRS 2015, 2560.
[179] OLG Düsseldorf r+s 2015, 621.

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