Rz. 207
Ein Reparaturschaden oder Teilschaden liegt vor, wenn die beschädigte Sache durch die Reparaturmaßnahme in einen Gebrauchszustand versetzt werden kann, in dem der weitere Gebrauch der Sache dem Versicherungsnehmer zugemutet werden kann. Gemäß § 11 Nr. 1 b AFB 87/A § 8 Nr. 1 a bb AFB 2010 werden bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung (siehe Rdn 210 ff.), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt.
Rz. 208
Solange der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, umfasst die Entschädigungsleistung des Versicherers auch die in den erforderlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den eingetretenen Schaden nicht oder in Eigenarbeit beseitigt. Es kommt also nicht darauf an, ob er tatsächlich Aufwendungen in entsprechender Höhe hatte. Dem wird mit A § 8 Nr. 8 AFB 2010 begegnet. Umsatzsteuer ist demnach nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Rz. 209
Ist der Versicherungsnehmer gewerblich tätig, werden vom Versicherungsschutz darüber hinaus die Kosten für die Feststellung der Reparaturfähigkeit und der Reparaturwürdigkeit sowie die Festlegung der Reparaturmaßnahmen und deren Überwachung mit umfasst. Dadurch verursachte Kosten sind, anders als vorbereitende und begleitende Verwaltungsarbeiten des Versicherungsnehmers, im privaten Bereich Teil der Reparaturkosten. Die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten sind hingegen nicht Teil der Reparaturkosten und werden deshalb nicht ersetzt. Ebenso wenig sind Architektenkosten für die Auswahl, Koordinierung und Überwachung von Handwerkern vom Versicherer zu erstatten.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Versicherungsleistung ist auch bei Vorliegen eines Teilschadens nicht von der Vorlage einer Reparaturkostenrechnung abhängig. In der Sachversicherung besteht grundsätzlich kein Reparaturzwang. Weder der Entschädigungsanspruch bei Teilschäden insgesamt noch die Berechnung und die Fälligkeit dieses Anspruchs hängen davon ab, dass die beschädigte versicherte Sache wiederhergestellt wird. Führt der Versicherungsnehmer keine Reparatur der beschädigten Sache durch, ist er dazu berechtigt, die Höhe der vom Versicherer zu erbringenden Versicherungsleistungen durch einen Kostenvoranschlag zu belegen.