An das
Amtsgericht _________________________
_________________________
Klage
der Frau _________________________, _________________________ (Adresse)
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die _________________________ Versicherungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren _________________________ (Schadensnummer _________________________)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der Privathaftpflichtversicherung
Streitwert (einstweilen geschätzt): _________________________ EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage gegen die Beklagte. Wir werden beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den mit Urteil des AG _________________________ vom _________________________, Az. _________________________ sowie mit Kostenfestsetzungsbeschluss des AG _________________________ vom _________________________, Az. _________________________ titulierten Forderungen Herrn _________________________ gegenüber freizustellen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Wir regen die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stellen für diesen Fall schon jetzt,
den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Zur
Klagebegründung
tragen wir wie folgt vor:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz für ein Ereignis vom _________________________, für das die Beklagte ihre Eintrittspflicht mit der Begründung verneint, der geltend gemachte Schaden falle nicht unter den Versicherungsschutz. Die zugrundeliegende Haftpflichtforderung des Geschädigten ist durch rechtskräftiges Urteil tituliert. Gleiches gilt für seinen in jenem Haftpflichtprozess entstanden Kostenerstattungsanspruch. Die Beklagte bestreitet im Übrigen hilfsweise den Schadensersatzanspruch des Geschädigten dem Grunde und der Höhe nach.
I. Vertragliches
Die Parteien sind ausweislich der Police Nr. _________________________,
Anlage K 1,
vom _________________________ durch eine Privathaftpflichtversicherung miteinander verbunden. Dieser liegen die AHB zugrunde,
Anlagenkonvolut K 2.
II. Tatsächliches
1.
Am _________________________ ging die Klägerin mit ihrem vierjährigen Sohn _________________________ auf der _________________________ Straße in _________________________ spazieren. Hierbei kam es zu einem Fahrradunfall Herrn _________________________, der vorfallsbedingt gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund einer in den angrenzenden Kanal gefallenen Uhr geltend gemacht hat.
Der Geschädigte hat die Klägerin mit Klage vom _________________________ gerichtlich in Anspruch genommen. Mit dem als
Anlage K 3
beiliegenden, seit dem _________________________ rechtskräftigen Urteil (Az. _________________________) hat das AG _________________________ die Klägerin aufgrund jenes Vorfalles zur Zahlung von _________________________ EUR nebst Zinsen an Herrn _________________________ verurteilt. Das Amtsgericht hat die Verantwortung der Klägerin und die behauptete Schadenshöhe bejaht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom _________________________,
Anlage K 4,
hat das Amtsgericht die von der Klägerin an den Geschädigten zu erstattenden Verfahrenskosten auf _________________________ EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Die Beklagte hat am _________________________ der Klägerin gegenüber die Deckung aus der bestehenden Haftpflichtversicherung mit der Begründung abgelehnt, der Verlust der Uhr stelle keinen versicherten Schaden dar. Die Beklagte wendet insoweit außerdem ein, ein Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegenüber der Klägerin bestehe nicht. Daran ändere auch die Titulierung durch das Amtsgericht nichts, denn die Entscheidung sei inhaltlich falsch und wirke auch nur zwischen den damaligen Prozessparteien.
2.
Die Klägerin ist einerseits den titulierten Forderungen des Geschädigten ausgesetzt. Insoweit begehrt sie mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) Freistellung.
Ihr sind durch den Haftpflichtprozess aber auch die daraus resultierenden eigenen Rechtsverfolgungskosten entstanden. Diese betragen ausweislich der durch die Klägerin beglichenen Anwaltsrechnung vom _________________________,
Anlage K 5,
anhand eines Gegenstandwertes von bis _________________________ EUR nach dem RVG brutto _________________________ EUR. Zinsen bea...