Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 56
Nach Vertragsbeendigung ist der regelmäßig wirtschaftlich unterlegene HV grds. frei, dem Unternehmer Wettbewerb zu machen. Da dies für den Unternehmer gefährlich werden kann, ist er häufig bemüht, ein entsprechendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot in den Vertrag mit aufzunehmen. An welche Voraussetzungen ein solches Wettbewerbsverbot geknüpft ist, regelt § 90a HGB. Danach bedarf eine Wettbewerbsabrede, also eine solche Vereinbarung, die den HV nach Vertragsbeendigung in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenen Urkunde an den HV (§ 90a Abs. 1 Satz 1).
Rz. 57
Nach § 90a Abs. 1 Satz 2 kann eine Wettbewerbsabrede längstens für 2 Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses angetroffen werden und darf sich nur auf den dem HV zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren er sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat.
Rz. 58
Nach § 90a Abs. 1 Satz 3 ist der Unternehmer verpflichtet, dem HV für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen (sog. Karenzentschädigung). Diese Entschädigung ist kein Schadensersatz, sondern ein Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung. Mit der Zahlung der Karenzentschädigung soll der Lebensbedarf des HV in der Zeit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung sichergestellt werden. Insofern muss die Entschädigung auch angemessen sein. Was "angemessen" ist, bestimmt sich in Hinblick auf die dem HV durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteile, wobei die bisherige vertragliche Vergütung mitzuberücksichtigen ist. Unerheblich ist, ob der HV anderweitig Verdienst erzielt; gleichermaßen sollen die privaten wirtschaftlichen Verhältnisse des HV keinen Einfluss auf die Höhe der Karenzentschädigung haben. Die Karenzentschädigungsansprüche berühren den Ausgleichsanspruch nicht, sondern stehen neben ihm.
Rz. 59
Sofern das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in einem vom Unternehmer vorformulierten Handelsvertretervertrag enthalten ist, muss die Bestimmung AGB-rechtlichen Anforderungen standhalten, z.B. dem Transparenzgebot.