Rz. 51
Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse umgehend in Besitz zu nehmen, § 148 InsO, zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Dies betrifft die – i.d.R. von ihm – im Antragsverfahren ermittelte Soll- und Ist-Masse, also bereits in Besitz befindliche Gegenstände ebenso wie solche, die noch in Besitz zu nehmen oder Ansprüche, welche gegenüber Dritten geltend zu machen sind.
Rz. 52
Zudem hat der Nachlassinsolvenzverwalter die Insolvenzmasse zu inventarisieren und zu bewerten und ein Verzeichnis über die Massegegenstände zu erstellen, § 151 InsO.
Rz. 53
Gehört zum Nachlass ein laufender Geschäftsbetrieb, so ist der Insolvenzverwalter zur Fortführung verpflichtet. Die Pflicht zur Fortführung trifft den Verwalter mindestens bis zum Berichtstermin nach § 156 InsO, denn erst die Gläubigerversammlung im Berichtstermin bestimmt über die Frage, ob das zur Insolvenzmasse gehörige Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll. Ausnahmen hiervon ergeben sich in der Praxis selbstverständlich dann, wenn eine Fortführung nicht möglich ist, bspw. mangels Liquidität, aufgrund Wegfalls rechtlicher Voraussetzungen wie Genehmigungen oder wenn nur die Masse aufzehrende Verluste erwirtschaftet werden. Will der Verwalter das Unternehmen bereits vor dem Berichtstermin stilllegen oder veräußern, benötigt er nach § 158 Abs. 1 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses. Ist ein solcher nicht bestellt, entscheidet der Verwalter nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen und setzt sich hierdurch ggf. der persönlichen Haftung aus. Das im Zweifel höhere persönliche Haftungsrisiko aus § 61 InsO besteht jedoch im Falle der Fortführung des Unternehmens aufgrund der fortlaufenden Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter nach § 55 Abs. 2 InsO, welche womöglich aus der Masse nicht mehr bedient werden können.
Rz. 54
Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 InsO ist das Insolvenzgericht von Amts wegen verpflichtet, das jeweils zuständige Registergericht zu ersuchen, die Insolvenzeröffnung in das Grundbuch einzutragen. Auch dem Insolvenzverwalter steht ein Antragsrecht zu, § 32 Abs. 2 S. 2 InsO. Unterbleibt die Eintragung, ist ein gutgläubiger Erwerb an Grundstücksrechten nach §§ 892 f. BGB weiterhin möglich.
Rz. 55
Hat ein Drittschuldner nach Eröffnung des Verfahrens zur Erfüllung seiner Schuld an den Erben geleistet, wird er von der Verbindlichkeit nur dann frei, wenn er zum Zeitpunkt der Leistung die Verfahrenseröffnung nicht kannte, § 82 InsO. Erforderlich ist positive Unkenntnis der Tatsache der Verfahrenseröffnung. Fahrlässige und sogar grob fahrlässige Unkenntnis lassen den Gutglaubensschutz aus § 82 Abs. 1 InsO nicht entfallen. Es besteht keine Pflicht des Leistenden, sich über die Verfahrenseröffnung laufend in den öffentlichen Bekanntmachungen und im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zu informieren.