Rz. 280

Der Parteiwechsel auf Klägerseite erfolgt durch eine Anzeige des bisherigen Klägers sowie die Erklärung des neuen Klägers, dass er den Prozess fortführt. Der alte Kläger scheidet nach den Grundsätzen der Klagerücknahme aus dem Rechtsstreit aus. Soweit bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Zustimmung des Beklagten gem. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich.

 

Rz. 281

 

Tipp

Verweigert der Beklagte die erforderliche Zustimmung, kann sich der alte Kläger am billigsten aus der Affäre ziehen, indem er auf den eingeklagten Anspruch gem. § 306 ZPO verzichtet.

 

Rz. 282

Alternativen zum Klägerwechsel können je nach der Fallgestaltung eine Abtretung der Forderung an den Kläger oder eine Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung sein.

 

Rz. 283

 

Hinweis

Der neue Kläger übernimmt den Prozess in der Lage, in dem ihn der frühere Kläger hinterlassen hat. An Geständnisse des früheren Klägers ist er gebunden, verspätetes Vorbringen bleibt verspätet, Beweisaufnahmen werden nicht wiederholt. Soweit sich hieraus Nachteile für den neuen Kläger ergeben, ist zur Klagerücknahme und der Erhebung einer neuen Klage zu raten.

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