Parteiwechsel bedeutet, wenn auf Kläger- oder Beklagtenseite während eines laufenden Verfahrens ein Prozessbeteiligter aus dem Verfahren ausscheidet und eine neue Partei an seine Stelle tritt.

In den gesetzlich geregelten Fällen hat die neue Partei den Rechtsstreit so zu übernehmen, wie sie ihn vorfindet (gesetzlicher Parteiwechsel, §§ 7577, 239 ff., 265 f. ZPO).

Der gewillkürte Parteiwechsel ist im Gesetz nicht geregelt, die Rechtsprechung behandelt ihn jedoch nach §§ 263, 267 ZPO analog als Klageänderung, zumindest für den Beitritt der neuen Partei.

Wechsel auf Beklagtenseite (vgl. Mustertext): Bei einem Antrag vor der ersten mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich keine Einwilligung des bisherigen Beklagten erforderlich. Nach § 263 ZPO muss der Parteiwechsel sachdienlich sein und insbesondere einen weiteren Prozess vermeiden. Der bisherige Beklagte kann analog § 269 Abs. 3 ZPO seine bisherigen Kosten erstattet verlangen.

Wechsel auf Klägerseite: Voraussetzung für den Klägerwechsel ist eine entsprechende Erklärung des neuen und des alten Klägers. Auch der Fall des Klägerwechsels ist wie eine Klageänderung zu behandeln. Nach mündlicher Verhandlung ist eine Zustimmung des Beklagten erforderlich, anderenfalls bleibt der ursprüngliche Kläger Partei des Rechtsstreits.

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