Rz. 284

Der Wechsel des Beklagten erfordert eine entsprechende Erklärung des Klägers. Wenn bereits mündlich verhandelt wurde, bedarf es gem. § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung des alten Beklagten.[289]

 

Rz. 285

Der neue Beklagte tritt in erster Instanz unmittelbar in den Rechtsstreit ein, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf. In der zweiten Instanz bedarf es einer Zustimmung des neuen Beklagten. Die Verweigerung der Zustimmung des neuen Beklagten ist unbeachtlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist.[290]

 

Rz. 286

Der neue Beklagte ist an die bisherige Prozesslage nur gebunden, wenn er dem Beklagtenwechsel zugestimmt hat. Widerspricht er und lässt das Gericht den Beklagtenwechsel als sachdienlich zu, so ist er in seinen Verteidigungsmitteln nicht beschränkt.

 

Rz. 287

 

Hinweis

Als Alternative zum Beklagtenwechsel kommen die Klagerücknahme und eine neue Klage gegen den neuen Beklagten in Betracht.

[289] Vgl. BGH NJW 1981, 989.
[290] Vgl. BGH NJW 1976, 239; 1981, 989.

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