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Steuererstattungen aus einem Erbfall hat die Rechtsprechung als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a SGB II oder eines anderen Schontatbestandes verneint. Zwar handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Einnahme. Aus § 1968 BGB folge aber keine Zweckbestimmung, die es gebiete, "die Erbschaft auch nur in Höhe der vom Erben zu tragenden Bestattungskosten freizuhalten." Die Erbschaft sei nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gewährt worden, sondern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugeflossen.[129]

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