Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 22
Für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren erhält der Anwalt die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV.
Beispiel 14: Widerspruch im Mahnverfahren
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über eine Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt des Antragsgegners legt hiergegen Widerspruch ein.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV |
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100,50 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
120,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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22,90 EUR |
Gesamt |
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143,40 EUR |
Rz. 23
Erhält der Anwalt den vollen Vertretungsauftrag, wird jedoch kein Widerspruch oder nur teilweise Widerspruch eingelegt, verbleibt es bei der vollen 0,5-Verfahrensgebühr. Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 3307 VV ist im Gegensatz zur Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV (Nr. 3306 VV) nicht vorgesehen.
Beispiel 15: Abraten vom Widerspruch
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über eine Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt erhält den Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners und rät, zu zahlen und keinen Widerspruch einzulegen. Der Antragsgegner folgt diesem Rat.
Da es nicht darauf ankommt, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht, entsteht auch hier die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, da dem Anwalt ein Gesamtvertretungsauftrag erteilt worden ist. Abzurechnen ist daher wie im vorangegangenen Beispiel.
Rz. 24
Auch der Anwalt des Antragsgegners kann gem. Vorbem. 3.3.2 VV eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV verdienen, wenn er mit dem Gegner Besprechungen zur Erledigung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Beispiel 16: Mahnverfahren mit Besprechung
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über eine Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein und führt anschließend mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, die jedoch zu keinem Ergebnis führen.
Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV entsteht jetzt auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, Vorbem. 3.3.2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV |
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100,50 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
361,70 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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68,72 EUR |
Gesamt |
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430,42 EUR |
Rz. 25
Anfallen kann auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
Beispiel 17: Mahnverfahren mit Einigung
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über eine Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt des Antragsgegners unterbreitet dem Antragsteller einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den dieser annimmt.
Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV kommt jetzt noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV). Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da ein schriftlicher Vergleich gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Daran fehlt es aber im Mahnverfahren.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV |
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100,50 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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201,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
321,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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61,09 EUR |
Gesamt |
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382,59 EUR |
Rz. 26
Möglich ist auch, dass neben der Verfahrensgebühr sowohl Termins- als auch Einigungsgebühr anfallen.
Beispiel 18: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über eine Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, die mit einer Einigung enden.
Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV kommt jetzt sowohl eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV i.V.m. Vorbem. 3.3.2, Nr. 3104 VV als auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV hinzu.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV |
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100,50 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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201,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
562,70 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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106,91 EUR |
Gesamt |
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669,61 EUR |
Rz. 27
Auch die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV ist auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) des nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV).
Beispiel 19: Anrechnung bei nachfolgendem Streitverfahren
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über eine Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen...