Dr. iur. Patrick Lenz, Dr. iur. Klaus Koch
Rz. 45
Nach der Fertigstellung der Testamentsniederschrift und nach der Anfertigung beglaubigter Abschriften soll der Notar die Niederschrift in einen Umschlag nehmen und diesen mit seinem Prägesiegel verschließen, § 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Das Testament soll sodann unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, § 34 Abs. 1 BeurkG. Die näheren Formalien sind in § 34 BeurkG geregelt. Für die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts fällt dort – im Gegensatz zu früher unter dem Regime der KostO – nach KV Nr. 12100 GNotKG eine vom Geschäftswert der eingereichten Verfügung unabhängige Gebühr von 75 EUR für die gesamte Dauer der Verwahrung an.
Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht verlangt werden.
Ein Erbvertrag braucht nicht zwingend in die besondere amtliche Verwahrung verbracht zu werden; vielmehr können die Urkundsbeteiligten die besondere amtliche Verwahrung ausschließen, dann verbleibt der Erbvertrag im Original bei der Urkundensammlung des Notars, § 34 Abs. 2 BeurkG. Hält der Notar eine (beglaubigte) Kopie zurück, so empfiehlt es sich, aus datenschutzrechtlichen Gründen die Zustimmung hierzu in die Urkunde selbst aufzunehmen. Gründe für eine Verwahrung von (isolierten) Erbverträgen im Notariat sind – nach der obenerwähnten Änderung des gerichtlichen Kostenrechts und Umstellung auf eine angemessene, einmalige Verwahrungsgebühr in Höhe von 75 EUR – für den Erbvertrag wohl weggefallen. Man sollte sich klarmachen, dass der vom Gesetzgeber intendierte Regelfall der Verwahrung eines Erbvertrags die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht meint. Notare, die Erbverträge noch im eigenen Notariat amtlich verwahren, sollten jedenfalls sicherstellen, dass eine mit der gerichtlichen Verwahrung vergleichbare Sicherheit im Notariat gewährleistet werden kann, nicht zuletzt angesichts von nie auszuschließenden Vandalismus- und Brandgefahren.
Mit der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs ab 1.1.2022 sind dann insbesondere die Neuregelungen der §§ 34 Abs. 4 und 55 Abs. 3 BeurkG zu beachten. Sie lauten:
§ 34 Abs. 4 BeurkG n.F.
Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.
§ 55 Abs. 3 BeurkG n.F.
Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.
Durch § 34 Abs. 4 BeurkG n.F. wird bestimmt, dass die Urschrift einer notariellen Verfügung von Todes wegen nicht nach § 56 BeurkG n.F. von der Papierform in die elektronische Form übertragen und nicht als elektronische Fassung der Urschrift in dem ab 1.1.2022 zu führenden Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h BNotO) verwahrt werden darf. Daraus folgt, dass die Verwahrung von Erbverträgen in der separaten Erbvertragssammlung künftig zwingend vorgesehen ist. Das Elektronische Urkundenarchiv ändert demzufolge nichts daran, dass die Urschrift von Testamenten stets (§ 34 Abs. 1 BeurkG) und von Erbverträgen im Regelfall (§ 34 Abs. 2 BeurkG) vom Nachlassgericht verwahrt wird.
Rz. 46
Praxishinweis
Von Verfügungen von Todes wegen sollten grundsätzlich nur Abschriften und keine Ausfertigungen erteilt werden. Die Ausfertigung ersetzt gemäß § 47 BeurkG die Urschrift; bei einer Aufhebung bzw. einem Widerruf könnten Zweifel entstehen, ob die Ausfertigung zurückverlangt werden müsste. Außerdem nimmt eine Verfügung von Todes wegen vor dem Erbfall am Rechtsverkehr nicht teil, weil sie zwar wirksam ist, aber ihre Wirkungen erst mit dem Tod des Erblassers entfaltet.
Rz. 47
Die besondere amtliche Verwahrung durch die hierfür zuständigen Amtsgerichte ist in den §§ 344, 346, 347 FamFG geregelt. Hiernach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen (§ 344 Abs. 1 S. 2 FamFG). Funktionell wird die Aufgabe der Verwahrung letztwilliger Verfügungen vom Rechtspfleger wahrgenommen, § 3 Nr. 2c RPflG. Nach § 36b RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach §§ 346, 347 FamFG ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.
Rz. 48
Der Notar hat über jede Verfügung von Todes wegen, die er dem Amtsgericht abliefert, für seine Urkundensammlung einen Vermerk anzufertigen, vgl. § 20 Abs. 1 DONot. Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars (§ 34 Abs. 2 BeurkG, § 18 Abs. 1 DONot), so hat der Notar das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer nach den Vorschriften über die Benachrichtigung in Nachlasssachen zu benachrichtigen und dies auf der Originalurkunde zu vermerken.
Rz. 49
Nach Eintritt des Erbfalls hatte bis 31.12.2011 das Standesamt den verwahrenden Notar zu benachrichtigen, seit 1.1.2012 hat das Zentrale Testamentsregister bei d...