Rz. 89

Für Klagen aus einem Versicherungsvertrag (Klage gegen den eigenen Versicherer oder Klage des eigenen Versicherers) ist darüber hinaus § 215 VVG zu beachten.

 

Rz. 90

Gem. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG können Klagen des Versicherungsnehmers auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (besonderer Gerichtsstand). Der Versicherer hat gem. § 215 Abs. 1 S. 2 VVG sämtliche Klagen gegen den Versicherungsnehmer an diesem Gerichtsstand des Versicherungsnehmers zu erheben (ausschließlicher Gerichtsstand).

 

Beachte

Aufgrund der VVG-Reform können nunmehr sämtliche Aktiv- und müssen sämtliche Passivprozesse gegen den eigenen Versicherer am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers geführt werden.

Der neue Gerichtsstand des § 215 VVG findet – im Gegensatz zum bisherigen Agentengerichtsstand gem. § 48 VVG a.F. – auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler oder unmittelbar mit einem Direktversicherer abgeschlossen wurde.

 

Rz. 91

 

Beachte

Der Gerichtsstand nach § 215 VVG ist nicht für deliktische (Haftungs-)Klagen gegen einen gegnerischen Haftpflichtversicherer anwendbar, sondern nur für versicherungsrechtliche Streitigkeiten mit dem eigenen Versicherer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?