Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 17 O 10411/22)

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 197/22)

 

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Société Anonyme nach luxemburgischen Recht mit Sitz in Luxemburg, ist Reiseversicherer der "E. Head Quarters". Im Rahmen der "E. Travel Guard Protection [XXX]" werden Reiseversicherungen in Kombination mit der Buchung von Langstreckenflügen der Fluggesellschaft E. angeboten. Der Versicherungsnehmer Dr. B. J. schloss mit der Antragstellerin für eine private Auslandsreise nach Thailand im Zeitraum vom 24. Dezember 2018 bis 7. Januar 2019 einen Travel Guard Reiseversicherungsvertrag ab ("E. Police XXX"), nach dem unter anderem auch seine Ehefrau (im Folgenden: Versicherte) gegen das Risiko eines krankheitsbedingten Reiseabbruchs und Rücktransports versichert war. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Travel Guard Reiseversicherung (...) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde, welche folgende Subsidiaritätsklausel enthalten:

"8. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann."

Ziffer 13 des Abschnitts "Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VVG Informationspflichten-Verordnung" der Versicherungsbedingungen der Antragstellerin hat folgenden Wortlaut:

"13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für Klage (sic) aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart.

Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sofern sie nicht durch diesen Vertrag ausdrücklich geändert werden."

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin zu 1) gewähre der Versicherten über deren Ehemann Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer sei Inhaber der "C. Platinum Card" mit den Endziffern XXX, die bei der Buchung des Flugs und zur Prämienzahlung für die Travel Guard Reiseversicherung verwendet worden sei. Das verfahrensgegenständliche Risiko sei unter der Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für die Gruppenversicherung für C. Platinum Card Inhaber" (...) versichert; die maßgeblichen Klauseln lauteten auszugsweise wie folgt:

"III. Platinum Card Reise-Versicherungsleistungen

(...)

1. Die Leistungen für Sie

(...) Ihre Heimreise nach der Behandlung: Der Assistance-Service-Erbringer organisiert und bezahlt die erforderlichen Kosten für Ihre Heimreise einschließlich medizinischer Begleitung, falls erforderlich.

(...)

Wichtige Informationen und Bedingungen für alle Reise-Versicherungsleistungen

(...)

10. Subsidiarität der Leistungen

Mit Ausnahme der Unfallversicherung gilt Folgendes: Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können.

Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis."

Zwischen der Antragsgegnerin zu 2) und der Versicherten bestehe eine private Krankenversicherung (Police-Nr.: XXX), in deren Rahmen die Antragsgegnerin zu 2) auch das verfahrensgegenständliche Risiko übernommen habe. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen (...) enthielten unter anderem folgende Klauseln:

"2.2 Wofür und in welchem Umfang leisten wir bei Krankheit und Unfall? (...)

(3) Rücktransport

Wenn ein Transport der versicherten Person medizinisch sinnvoll und vertretbar ist,

  • organisieren wir den Rücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (auch im Ambulanzflugzeug) an ihren Wohnort oder in das von dort nächstgelegene Krankenhaus und
  • ersetzen die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehraufwendungen."

Die Antragsgegnerin zu 3) gewähre der Versicherten über deren Ehemann ebenfalls einen Versicherungsschutz, der das verfahrensgegenständliche Risiko umfasse. Die Antragsgegnerin zu 3) habe mit dem A. e. V. (A.) einen Gruppenversicherungsvertrag zugunsten der "A.-Plus-Mitglieder" abgeschlossen, in dessen Rahmen der Krankenrücktransport versichert sei. Der Versicherungsnehmer sei unt...

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