Rz. 65

Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen oder festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (BGH VersR 1986, 343, 344; zfs 1996, 250).

 

Rz. 66

In dem in zfs 1996, 250 erörterten Fall hat der BGH die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines Kraftfahrers abgelehnt, der zwar von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abgekommen war, was aber in unmittelbarem Zusammenhang damit stand, dass er bei Gegenverkehr von einem anderen Fahrzeug überholt wurde, das den Überholvorgang nur knapp zu Ende führen konnte (BGH VersR 1986, 343, 344; zfs 1996, 250).

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