Rz. 73

Seit dem Inkrafttreten der VVG-Reform bestimmt § 105 VVG, dass eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, unwirksam ist. Das nach § 154 Abs. 2 VVG a.F. bisherige Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot, das im Gesetzgebungsverfahren "auch unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherers" als "unangemessen" bezeichnet wurde,[62] ist damit entfallen.

 

Rz. 74

Wie dargelegt ist nach § 105 VVG – entgegen der früheren Rechtslage – eine Klausel unwirksam, nach welcher der Versicherer bei Anerkenntnis des Anspruchs des Geschädigten oder Befriedigung seitens des Versicherungsnehmers leistungsfrei ist. Es ist mithin Sache des Versicherungsnehmer, den gegen ihn ­erhobenen Anspruch gegenüber dem Dritten ganz oder teilweise anzuerkennen. Anders als nach der ­bisherigen Rechtslage ist für die Eintrittspflicht bzw. Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung wegen Abgabe eines unerlaubten Anerkenntnisses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob das Anerkenntnis gegenüber dem Versicherer bindende Wirkung hat.[63]

[62] Vgl. BT-Drucks 16/3945, S. 86 – zu § 105.
[63] Zum Ganzen Knappmann, in: Prölss/Martin, § 103 Rn 3 ff. und § 106 Rn 8 ff.

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